Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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5) die Verlagsgeschäfte, sowie die sonstigen Geschäfte des Buch= oder Kunsthandels; 
ferner die Geschäfte der Druckereien, sofern nicht ihr Betrieb nur ein handwerks- 
mäßiger ist. 
Die bezeichneten Geschäfte sind auch alsdann Handelsgeschäfte, wenn sie zwar einzeln, 
jedoch von einem Kaufmanne im Betriebe seines gewöhnlich auf andere Geschäfte gerichteten 
Handelsgewerbes gemacht werden. 
Art. 273. Alle einzelnen Geschäfte eines Kaufmanns, welche zum Betriebe seines 
Handelsgewerbes gehören, sind als Handelsgeschäfte anzusehen. 
Dieß gilt insbesondere für die gewerbliche Weiterveräußerung der zu diesem Zwecke ange- 
schafften Waaren, beweglichen Sachen und Werthpapiere, sowie für die Anschaffung von Ge- 
räthen, Material und anderen beweglichen Sachen, welche bei dem Betriebe des Gewerbes 
unmittelbar benutzt oder verbraucht werden sollen. 
Die Weiterveräußerungen, welche von Handwerkern vorgenommen werden, sind, insoweit 
dieselben nur in Ausübung ihres Handwerksbetriebes geschehen, als Handelsgeschäfte nicht zu 
betrachten. 
Art. 274. Die von einem Kaufmanne geschlossenen Verträge gelten im Zweifel als 
zum Betriebe des Handelsgewerbes gehörig. 
Die von einem Kaufmanne gezeichneten Schuldscheine gelten als im Betriebe des Handels- 
gewerbes gezeichnet, sofern sich nicht aus denselben das Gegentheil ergiebt. 
Art. 275. Verträge über unbewegliche Sachen sind keine Handelsgeschäfte. 
Art. 276. Die Eigenschaft oder die Gültigkeit eines Handelsgeschäfts wird dadurch 
nicht ausgeschlossen, daß einer Person wegen ihres Amtes oder Standes, oder aus gewerbe- 
polizeilichen oder anderen ähnlichen Gründen untersagt ist, Handel zu treiben oder Handels- 
geschäfte zu schließen. 
Art. 277. Bei jedem Rechtsgeschäfte, welches auf der Seite eines der Contrahenten 
ein Handelsgeschäft ist, sind die Bestimmungen dieses vierten Buchs in Beziehung auf beide 
Contrahenten gleichmäßig anzuwenden, sofern nicht aus diesen Bestimmungen selbst sich ergiebt, 
daß ihre besonderen Festsetzungen sich nur auf denjenigen von beiden Contrahenten beziehen, 
auf dessen Seite das Geschäft ein Handelsgeschäft ist. 
Zweiter Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen über Handelsgeschäfte. 
Art. 278. Bei Beurtheilung und Auslegung der Handelsgeschäfte hat der Richter den 
Willen der Contrahenten zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks 
zu haften. 
Art. 279. In Beziehung auf die Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlass- 
ungen ist auf die im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.
	        
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