Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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der Statuten derselben enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu verleihen Allergnädigst geruht 
haben, so hat das Ministerium des Innern diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den 
Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist dieses 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 4ten Februar 1861. 
Ministerium des Innern. 
S Frhr. v. Beust. 
Demutdb. 
Statuten 
der Allgemeinen Versicherungsgesellschaft für See-, Fluß= und Landtransport 
in Dresden. 
20.— 20. 
33. Binnen drei Jahren nach Verfall nicht zur Einlösung gekommene Dividenden= Verlährung 
ç 9 der Dividen- 
scheine (Coupons) sind zu Gunsten der Gesellschaft verjährt und erloschen. venscheine. 
2c. 2c. 
#57. Die Namen des Vorsitzenden, seines Stellvertreters, der übrigen Mitglieder des Legitimation 
Verwaltungsrathes, der beiden Stellvertreter, des vollziehenden Directors und seines Stellver- W3 
treters, sowie jeder Wechsel, welcher in diesen Personen eintritt, sind von dem Verwaltungs- 
rathe öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung reicht überall zur vollständigen 
Legitimation hin. 
  
13) Deeret 
wegen des der landständischen Bank des Königlich Sächsischen Markgrafthums 
Oberlausitz gewährten Banknotenprivilegiums; 
vom 25sten Januar 1861. 
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 2c. 
haben, auf das Uns von Unseren Ministerien des Innern und der Finanzen vorgetragene Ge— 
such des Directoriums der landständischen Bank des Königlich Sächsischen Markgrafthums 
Oberlausitz, dieser Bank die Ausgabe und den Umlauf von unverzinslichen, auf den Inhaber
	        
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