Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

( 364 ) 
Art. 289. Kaufleute unter einander sind berechtigt, in beiderseitigen Handelsgeschäften 
auch ohne Verabredung oder Mahnung von jeder Forderung seit dem Tage, an welchem sie 
fällig war, Zinsen zu fordern. 
Art. 290. Ein Kaufmann, welcher in Ausübung des Handelsgewerbes einem Kaufmanne 
oder Nichtkaufmanne Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne vorherige 
Verabredung Provision, und wenn es sich um Aufbewahrung handelt, zugleich auch Lagergeld 
nach den an dem Orte gewöhnlichen Sätzen fordern. 
Von seinen Darlehen, Vorschüssen, Auslagen und anderen Verwendungen kann er, vom 
Tage ihrer Leistung oder Beschaffung an, Zinsen in Ansatz bringen. 
Dieß gilt insbesondere auch von dem Commissionär und Spediteur. 
Art. 291. Wenn ein Kaufmann mit einem anderen Kaufmanne in laufender Rechnung 
(Contocurrent) steht, so ist derjenige, welchem beim Rechnungsabschlusse ein Ueberschuß gebührt, 
von dem ganzen Betrage desselben, wenn gleich darunter Zinsen begriffen sind, seit dem Tage 
des Abschlusses Zinsen zu fordern berechtigt. 
Der Rechnungsabschluß geschieht jährlich einmal, sofern nicht von den Parteien ein Anderes 
bestimmt ist. 
Art. 292. Bei Handelsgeschäften können Zinsen zu Sechs vom Hundert jährlich be- 
dungen werden; höhere Zinsen zu bedingen, ist nur insofern zulässig, als die Landesgesetze 
solches gestatten. 
Bei Darlehen, welche ein Kaufmann empfängt, und bei Schulden eines Kaufmanns aus 
seinen Handelsgeschäften können auch höhere Zinsen als Sechs vom Hundert jährlich bedungen 
werden. 
Art. 293. Die Zinsen können bei Handelsgeschäften in ihrem Gesammtbetrage das 
Capital übersteigen. 
Art. 294. Die Anerkennung einer Rechnung schließt den Beweis eines Irrthums oder 
eines Betrugs in der Rechnung nicht aus. 
Art. 295. Die Beweiskraft eines Schuldscheins oder einer Quittung ist an den Ablauf 
einer Zeitfrist nicht gebunden. 
Art. 296. Der Ueberbringer einer Quittung gilt für ermächtigt, die Zahlung zu em- 
pfangen, sofern nicht die dem Zahlenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen Er- 
mächtigung entgegenstehen. " 
Art. 297. Ein Antrag, ein Auftrag oder eine Vollmacht, welche von einem Kauf- 
manne in dem Handelsgewerbe ausgegangen sind, werden durch seinen Tod nicht aufgehoben, 
sofern nicht eine entgegengesetzte Willensmeinung aus seiner Erklärung oder aus den Umständen 
hervorgeht.
	        
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