Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

C 365 ) 
Art. 298. Bei einer Vollmacht zu Handelsgeschäften kommen in Betreff des Verhält- 
nisses zwischen dem Vollmachtgeber, dem Bevollmächtigten und dem Dritten, mit welchem der 
Bevollmächtigte Namens des Vollmachtgebers das Geschäft schließt, dieselben Bestimmungen 
zur Anwendung, welche im Art. 52 in Beziehung auf die Procuristen und Handlungsbevoll- 
mächtigten gegeben sind. 
Ingleichen gilt die Bestimmung des Art. 55 in Beziehung auf denjenigen, welcher ein 
Handelsgeschäft als Bevollmächtigter schließt, ohne Vollmacht dazu erhalten zu haben, oder 
welcher bei dem Abschlusse des Handelsgeschäfts seine Vollmacht überschreitet. 
Art. 299. Im Falle der Abtretung einer aus einem Handelsgeschäfte hervorgegangenen 
Forderung kann die Bezahlung ihres vollen Betrags auch dann verlangt werden, wenn dieser 
Betrag die Summe des für die Abtretung vereinbarten Preises übersteigt. 
Art. 300. Ein Kaufmann, welcher eine auf ihn ausgestellte Anweisung (Assignation) 
gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten sie ausgestellt ist, angenommen hat, ist demselben 
zur Erfüllung verpflichtet. Die auf eine schriftliche Anweisung geschriebene und unterschriebene 
Annahmeerklärung gilt als ein dem Assignatar geleistetes Zahlungsversprechen. 
Art. 301. Anweisungen und Verpflichtungsscheine, welche von Kaufleuten über 
Leistungen von Geld oder einer Quantität vertretbarer Sachen oder Werthpapiere ausgestellt 
sind, ohne daß darin die Verpflichtung zur Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht 
ist, können durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Ordre lauten. 
Zur Gültigkeit der Urkunde oder des Indossaments ist nicht erforderlich, daß sie die An- 
gabe des Verpflichtungsgrundes oder das Empfangsbekenntniß der Valuta enthalten. 
Wer eine solche Anweisung acceptirt hat, ist demjenigen, zu dessen Gunsten sie ausgestellt 
oder an welchen sie indossirt ist, zur Erfüllung verpflichtet. 
Art. 302. Ingleichen können Connossemente der Seeschiffer und Ladescheine der Fracht- 
führer, Auslieferungsscheine (Lagerscheine, Warrants) über Waaren oder andere bewegliche 
Sachen, welche von einer zur Aufbewahrung solcher Sachen staatlich ermächtigten Anstalt aus- 
gestellt sind, ferner Bodmereibriefe und Seeassecuranzpolicen durch Indossament übertragen 
werden, wenn sie an Ordre lauten. 
Art. 30 3. Durch das Indossament der in den beiden vorhergehenden Artikeln bezeich- 
neten Urkunden gehen alle Rechte aus dem indossirten Papiere auf den Indossatar über. 
Der Verpflichtete kann sich nur solcher Einreden bedienen, welche ihm nach Maaßgabe 
der Urkunde selbst oder unmittelbar gegen den jedesmaligen Kläger zustehen. 
Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung des quittirten Papiers zu erfüllen verpflichtet. 
Art. 304. Ob außer den in diesem Gesetzbuche bezeichneten noch andere an Ordre 
lautende Anweisungen, Verpflichtungsscheine oder sonstige Urkunden mit der in Art. 303 er— 
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