Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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In diesem Falle genügt neben der einfachen Vereinbarung über die Verpfändung: 
10 bei beweglichen Sachen und bei Papieren auf Inhaber die Uebertragung des Be— 
sitzes auf den Gläubiger, wie solche nach den Bestimmungen des bürgerlichen 
Rechts für das Faustpfand erfordert wird; 
2) bei Papieren, welche durch Indossament übertragen werden können, die Uebergabe 
des indossirten Papiers. 
Art. 310. Ist die Bestellung eines Faustpfandes unter Kaufleuten für eine Forderung 
aus beiderseitigen Handelsgeschäften schriftlich erfolgt, so kann der Gläubiger, wenn der 
Schuldner im Verzuge ist, sich aus dem Pfande sofort bezahlt machen, ohne daß es einer 
Klage gegen den Schuldner bedarf. 
Der Gläubiger hat die Bewilligung hierzu unter Vorlegung der erforderlichen Bescheinig- 
ungsmittel bei dem für ihn zuständigen Handelsgerichte nachzusuchen, von welchem hierauf 
ohne Gehör des Schuldners und auf Gefahr des Gläubigers der Verkauf der verpfändeten 
Gegenstände oder eines Theils derselben verordnet wird. 
Von der Bewilligung, sowie von der Vollziehung des Verkaufs hat der Gläubiger den 
Schuldner, soweit es thunlich, sofort zu benachrichtigen; unterläßt er die Anzeige, so ist er 
zum Schadenersatze verpflichtet. Um den Verkauf zu bewirken, ist der Nachweis der Anzeige 
nicht erforderlich. 
Art. 311. Wenn die Bestellung eines Faustpfandes unter Kaufleuten für eine Forder- 
ung aus beiderseitigen Handelsgeschäften erfolgt, und schriftlich vereinbart ist, daß der Gläu- 
biger ohne gerichtliches Verfahren sich aus dem Pfande befriedigen könne, so darf, wenn der 
Schuldner im Verzuge ist, der Gläubiger das Pfand öffentlich verkaufen lassen; er darf in 
diesem Falle, wenn die verpfändeten Gegenstände einen Börsenpreis oder Marktpreis haben, 
den Verkauf auch nicht öffentlich durch einen Handelsmäkler oder in Ermangelung eines solchen 
durch einen zu Versteigerungen befugten Beamten zum laufenden Preise bewirken. Von der 
Vollziehung des Verkaufs hat der Gläubiger den Schuldner, soweit es thunlich, sofort zu be- 
nachrichtigen; bei Unterlassung der Anzeige ist er zum Schadenersatze verpflichtet. 
Art. 312. Durch die vorhergehenden Artikel werden die den öffentlichen Pfandanstalten, 
Creditinstituten oder Banken durch Gesetze, Verordnungen oder Statuten verliehenen beson- 
deren Rechte in Betreff der Bestellung oder Veräußerung von Pfändern nicht berührt. 
Ingleichen ist durch die vorhergehenden Artikel nicht ausgeschlossen, daß die Bestellung 
oder die Veräußerung von Faustpfändern unter Kaufleuten für Forderungen aus Handelsge- 
schäften rechtsgültig geschehen kann, wenn dabei die in den einzelnen Staaten für die Bestellung 
oder Veräußerung von Faustpfändern geltenden Bestimmungen beobachtet werden. 
Art. 313. Ein Kaufmann hat wegen der fälligen Forderungen, welche ihm gegen einen 
anderen Kaufmann aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen Handelsgeschäften zu-
	        
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