Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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stehen, ein Zurückbehaltungsrecht (Retentionsrecht) an allen beweglichen Sachen und Werth- 
papieren des Schuldners, welche mit dessen Willen auf Grund von Handelsgeschäften in seinen 
Besitz gekommen sind, sofern er dieselben noch in seinem Gewahrsame hat oder sonst, insbe- 
sondere vermittelst Connossemente, Ladescheine oder Lagerscheine, noch in der Lage ist, darüber 
zu verfügen. 
Dieses Recht tritt jedoch nicht ein, wenn die Zurückbehaltung der Gegenstände der von 
dem Schuldner vor oder bei der Uebergabe ertheilten Vorschrift oder der von dem Gläubiger 
übernommenen Verpflichtung, in einer bestimmten Weise mit den Gegenständen zu verfahren, 
widerstreiten würde. 
Art. 314. Das in dem vorhergehenden Artikel bezeichnete Zurückbehaltungsrecht besteht 
unter den dort angegebenen Voraussetzungen selbst wegen der nicht fälligen Forderungen, 
1) wenn über das Vermögen des Schuldners der Concurs eröffnet worden ist, oder 
der Schuldner auch nur seine Zahlungen eingestellt hat; 
2) wenn eine Execution in das Vermögen des Schuldners fruchtlos vollstreckt oder 
wider denselben wegen Nichterfüllung einer Zahlungsverbindlichkeit die Vollstreckung 
des Personalarrestes erwirkt worden ist. 
In diesen Fällen steht auch die Vorschrift des Schuldners oder die Uebernahme der Ver- 
pflichtung, in einer bestimmten Weise mit den Gegenständen zu verfahren, dem Zurückbehaltungs- 
rechte nicht entgegen, sofern die vorstehend unter 1 und 2 bezeichneten Umstände erst nach 
Uebergabe der Gegenstände oder nach Uebernahme der Verpflichtung eingetreten oder dem 
Gläubiger bekannt geworden sind. 
Art. 315. Der Gläubiger, welchem das Zurückbehaltungsrecht nach den Artikeln 313 
oder 314 zusteht, ist verpflichtet, von der Ausübung desselben den Schuldner ohne Verzug 
zu benachrichtigen. Er ist befugt, wenn ihn dieser nicht rechtzeitig in anderer Weise sichert, 
im Wege der Klage bei dem für ihn selbst zuständigen Gerichte gegen den Schuldner den 
Verkauf der Gegenstände zu beantragen; er kann sich aus dem Erlöse vor den anderen Gläu- 
bigern des Schuldners befriedigen. Der Gläubiger hat diese Rechte auch gegenüber der Con- 
cursmasse des Schuldners. 
Art. 316. Die in den Artikeln 313 bis 315 dem Gläubiger gegebenen Rechte treten 
nicht ein, soweit die Parteien dieß besonders vereinbart haben. 
Dritter Abschnitt. 
Abschließung der Handelsgeschäfte. 
Art. 317. Bei Handelsgeschäften ist die Gültigkeit der Verträge durch schriftliche Ab- 
fassung oder andere Förmlichkeiten nicht bedingt.
	        
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