Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

(370 ) 
Vierter Abschnitt. 
Erfüllung der Handelsgeschäfte. 
Art. 324. Die Erfüllung des Handelsgeschäfts muß an dem Orte geschehen, welcher 
im Vertrage bestimmt oder nach der Natur des Geschäfts oder der Absicht der Contrahenten 
als Ort der Erfüllung anzusehen ist. 
Fehlt es an diesen Voraussetzungen, so hat der Verpflichtete an dem Orte zu erfüllen, an 
welchem er zur Zeit des Vertragsabschlusses seine Handelsniederlassung oder in deren Erman- 
gelung seinen Wohnort hatte. Wenn jedoch eine bestimmte Sache übergeben werden soll, 
welche sich zur Zeit des Vertragsabschlusses mit Wissen der Contrahenten an einem anderen 
Orte befand, so geschieht die Uebergabe an diesem Orte. 
Art. 325. Bei Geldzahlungen, mit Ausnahme der Auszahlung von indossabelen oder 
auf Inhaber lautenden Papieren, ist der Schuldner verpflichtet, wenn nicht ein Anderes aus 
dem Vertrage oder aus der Natur des Geschäfts oder der Absicht der Contrahenten hervorgeht, 
auf seine Gefahr und Kosten die Zahlung dem Gläubiger an den Ort zu übermachen, an wel- 
chem der letztere zur Zeit der Entstehung der Forderung seine Handelsniederlassung oder in 
deren Ermangelung seinen Wohnort hatte. 
Durch diese Bestimmung wird jedoch der gesetzliche Erfüllungsort des Schuldners (Art. 
32 4) in Betreff des Gerichtsstandes oder in sonstiger Beziehung nicht geändert. 
Art. 326. Wenn die Zeit der Erfüllung einer Verbindlichkeit in dem Vertrage nicht 
bestimmt ist, so kann die Erfüllung zu jeder Zeit gefordert und geleistet werden, sofern nicht 
nach den Umständen oder nach dem Handelsgebrauche etwas Anderes anzunehmen ist. 
Art. 327. Lautet die Erfüllungszeit auf das Frühjahr oder den Herbst oder auf ähn- 
liche Zeitbestimmungen, so entscheidet der Handelsgebrauch des Orts der Erfüllung. 
Ist die Erfüllung auf die Mitte eines Monats gestellt worden, so gilt der fünfzehnte die- 
ses Monats als der Tag der Erfüllung. 
Art. 328. Wenn die Erfüllung einer Verbindlichkeit mit dem Ablaufe einer bestimmten 
Frist nach Abschluß des Vertrags erfolgen soll, so fällt der Zeitpunkt der Erfüllung: 
10 wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, auf den letzten Tag der Frist; bei Berech- 
nung der Frist wird der Tag, an welchem der Vertrag geschlossen ist, nicht mit ge- 
rechnet; ist die Frist auf acht oder vierzehn Tage bestimmt, so werden darunter 
volle acht oder vierzehn Tage verstanden; 
2) wenn die Frist nach Wochen, Monaten, oder einem mehrere Monate umfassenden 
Zeitraume (Jahr, halbes Jahr, viertel Jahr) bestimmt ist, auf denjenigen Tag der 
letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder Zahl 
dem Tage des Vertragsschlusses entspricht; fehlt dieser Tag in dem letzten Monate, 
so fällt die Erfüllung auf den letzten Tag dieses Monats.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.