(371 )
Der Ausdruck „halber Monat“ wird einem Zeitraume von fünfzehn Tagen gleich geachtet.
Ist die Frist zur Erfüllung auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben Monat
gestellt, so sind die fünfzehn Tage zuletzt zu zählen.
Nach den vorstehenden Grundsätzen ist die Frist auch dann zu berechnen, wenn der Anfang
derselben nicht nach dem Tage des Vertragsschlusses, sondern nach einem anderen Zeitpunkte
oder Ereignisse bestimmt worden ist.
Art. 329. Fällt der Zeitpunkt der Erfüllung auf einen Sonntag oder allgemeinen
Feiertag, so gilt der nächste Werktag als der Tag der Erfüllung.
Art. 330. Soll die Erfüllung innerhalb eines gewissen Zeitraums geschehen, so muß
sie vor Ablauf desselben erfolgen.
Fällt der letzte Tag des Zeitraums auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so muß
spätestens am nächstvorhergehenden Werktage erfüllt werden.
Art. 331. Abänderungen in diesen Zeitberechnungen (Art. 32 8 bis 330), soweit sie
die Liquidationstermine der Börsengeschäfte betreffen, bleiben den Börsenordnungen vorbehalten.
Art. 332. Die Erfüllung muß an dem Erfüllungstage während der gewöhnlichen Ge-
schäftszeit geleistet und angenommen werden.
Art. 333. Ist die vertragsmäßige Frist zur Erfüllung einer Verbindlichkeit verlängert
worden, so beginnt die neue Frist im Zweifel am ersten Tage nach Ablauf der alten Frist.
Art. 334. In allen Fällen, in welchen ein Verfalltag bestimmt worden ist, ist nach der
Natur des Geschäfts und der Absicht der Contrahenten zu beurtheilen, ob derselbe nur zu Gun-
sten eines der beiden Contrahenten hinzugefügt worden ist.
Auch wenn der Schuldner hiernach vor dem Verfalltage zu zahlen befugt ist, ist er doch
nicht berechtigt, ohne Einwilligung des Gläubigers den Disconto abzuziehen, insofern nicht
Uebereinkunft oder Handelsgebrauch ihn dazu ermächtigen.
Art. 335. Ist im Vertrage über die Beschaffenheit und Güte der Waare nichts Nähe-
res bestimmt, so hat der Verpflichtete Handelsgut mittlerer Art und Güte zu gewähren.
Art. 336. Maaß, Gewicht, Münzfuß, Münzsorten, Zeitrechnung und Entfernungen,
welche an dem Orte gelten, wo der Vertrag erfüllt werden soll, sind im Zweifel als die ver-
tragsmäßigen zu betrachten.
Ist die im Vertrage bestimmte Münzsorte am Zahlungsorte nicht im Umlaufe oder nur
eine Rechnungswährung, so kann der Betrag nach dem Werthe zur Verfallzeit in der Landes-
münze gezahlt werden, sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes „effectiv“ oder eincs ähn-
lichen Zusatzes die Zahlung in der im Vertrage benannten Münzsorte ausdrücklich bedungen ist.
1861. 56