Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Art. 343. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Waare, so lange der Käufer mit der Em— 
pfangnahme nicht im Verzuge ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns aufzu— 
bewahren. 
Ist der Käufer mit der Empfangnahme der Waare im Verzuge, so kann der Verkäufer 
die Waare auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhause oder bei einem 
Dritten niederlegen. Er ist auch befugt, nach vorgängiger Androhung die Waare öffentlich 
verkaufen zu lassen; er darf, wenn die Waare einen Börsenpreis oder einen Marktpreis hat, 
nach vorgängiger Androhung den Verkauf auch nicht öffentlich durch einen Handelsmäkler oder 
in Ermangelung eines solchen durch einen zu Versteigerungen befugten Beamten zum laufenden 
Preise bewirken. Ist die Waare dem Verderben ausgesetzt und Gefahr im Verzuge, so bedarf 
es der vorgängigen Androhung nicht. 
Von der Vollziehung des Verkaufs hat der Verkäufer den Käufer, soweit es thunlich, sofort 
zu benachrichtigen; bei Unterlassung ist er zum Schadenersatze verpflichtet. 
Art. 344. Soll die Waare dem Käufer von einem anderen Orte übersendet werden 
und hat der Käufer über die Art der Uebersendung nichts bestimmt, so gilt der Verkäufer für 
beauftragt, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die Bestimmung statt des Käufers 
zu treffen, insbesondere auch die Person zu bestimmen, durch welche der Transport der Waare 
besorgt oder ausgeführt werden soll. 
Art. 345. Nach Uebergabe der Waare an den Spediteur oder Frachtführer oder die 
sonst zum Transporte der Waare bestimmte Person trägt der Käufer die Gefahr, von welcher 
die Waare betroffen wird. Hat jedoch der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der 
Uebersendung ertheilt und ist der Verkäufer ohne dringende Veranlassung davon abgewichen, so 
ist disser für den daraus entstandenen Schaden verantwortlich. 
Der Verkäufer hat die Gefahr, von welcher die Waare auf dem Transporte betroffen wird, 
in dem Falle zu tragen, wenn er gemäß dem Vertrage die Waare an dem Orte, wohin der 
Transport geschieht, zu liefern hat, so daß dieser Ort für ihn als der Ort der Erfüllung gilt. 
Daraus, daß der Verkäufer die Zahlung von Kosten oder Auslagen der Versendung übernom- 
men hat, folgt für sich allein noch nicht, daß der Ort, wohin der Transport geschieht, für den 
Verkäufer als der Ort der Erfüllung gilt. 
Durch die Bestimmungen dieses Artikels ist nicht ausgeschlossen, daß die Gefahr schon seit 
einem früheren Zeitpunkte von dem Käufer getragen wird, sofern dieß nach dem bürgerlichen 
Rechte der Fall sein würde. 
Art. 346. Der Käufer ist verpflichtet, die Waare zu empfangen, sofern sie vertrags- 
mäßig beschaffen ist oder in Ermangelung besonderer Verabredung den gesetzlichen Erfordernissen 
entspricht (Art. 335). v 
Die Empfangnahme muß sofort geschehen, wenn nicht ein Anderes bedungen oder orts- 
gebräuchlich oder durch die Umstände geboten ist. 
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