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lautenden Banknoten im Gesammtbetrage von höchstens einer Million Thalern gegen Lie
von den Ständen des Landkreises des nurgenannten Markgrafthums erklärte Garantie auf
25 Jahre und bis zu Ende des Jahres 1885, übrigens ohne Uebernahme irgend einer Ver-
tretungspflicht Seiten des Staates, in folgender Weise gestattet.
1. Von der Gesammtsumme der auszugebenden Banknoten dürfen
a) bis zum Ablaufe des Jahres 1862 siebenmal hunderttausend Thaler,
b) bis Ende December 1870 fünfmal hunderttausend Thaler in Appoints von fünf
Thalern,
in Umlauf bleiben, dagegen darf in den sub a und b bemerkten beiden Zeitfristen der Ueber-
schuß über die dort angegebenen Beträge, sowie
) vom 1 sten Januar 1871 an die gesammte Million Thaler
nur in Noten von mindestens zehn Thalern bestehen.
2. Die in §§# 28, 39, 40 und 41 der durch Decret vom 31 sten August 1857 be-
stätigten Statuten der landständischen Bank des Königlich Sächsischen Markgrafthums Ober-
lausitz, sowie im § 38 des durch Decret vom 2 6sten Mai 1859 confirmirten Nachtrags zu
diesen Statuten enthaltenen Vorschriften leiden auf alle diejenigen Banknoten Anwendung,
welche von der landständischen Bank kraft der ihr nach Vorstehendem ertheilten Ermächtigung
ausgegeben werden.
3 Der Staatsregierung bleibt noch vor Ablauf der im Eingange für die Dauer des
Privilegiums vorgeschriebenen Frist der Widerruf oder eine Abänderung des der landständischen
Bank gewährten Banknotenprivilegiums für den Fall vorbehalten, daß solches durch ein Ge-
setz, insbesondere bei Gelegenheit der etwaigen Errichtung einer Landeshypothekenbank ausge-
sprochen oder in Folge eines wegen Ausgabe von Banknoten mit anderen Staaten etwa ab-
zuschließenden Vertrags nothwendig werden sollte.
Von dem ebenbemerkten Vorbehalte soll jedoch vor dem 1 vten April 1870 nicht Gebrauch
gemacht werden.
4. Insoweit nach Nr. 3 ein Widerruf des Banknotenprivilegiums erfolgt, liegt es der
landständischen Bank ob, die von ihr ausgegebenen Noten binnen zwei Jahren nach Behändig-
ung des Widerrufs wiederum einzuziehen.
5. Die der Bank laut der Decrete vom 1 7ten April 1850, vom 15ten April 1854,
vom 2ten Januar 1857 und vom 31 sten August 1857 in Bezug auf die Ausgabe von
Banknoten bisher ertheilt gewesenen Privilegien werden außer Kraft gesetzt. Es wird jedoch
hierdurch an der von der Bank laut Nr. 1 der Beilage sub O zu dem letzterwähnten Deerete.
übernommenen Haftungspflicht für die von der landständischen Hypotheken-, auch Leih= und
Sparbank des Königlich Sächsischen Markgrafthums Oberlausitz ausgegebenen Banknoten nichts
geändert.