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Art. 347. Ist die Waare von einem anderen Orte übersendet, so hat der Käufer obne
Verzug nach der Ablieferung, soweit dieß nach dem ordnungsmäßigen Geschäftsgange thunlich
ist, die Waare zu untersuchen, und wenn sich dieselbe nicht als vertragsmäßig oder gesetzmäßig
(Art. 335) ergiebt, dem Verkäufer sofort davon Anzeige zu machen.
Versäumt er dieß, so gilt die Waare als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel han-
delt, welche bei der sofortigen Untersuchung nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange nicht er-
kennbar waren.
Ergeben sich später solche Mängel, so muß die Anzeige ohne Verzug nach der Entdeckung
gemacht werden, widrigenfalls die Waare auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.
Die vorstehende Bestimmung findet auch auf den Verkauf auf Besicht oder Probe oder
nach Probe Anwendung, insoweit es sich um Mängel der übersendeten Waare handelt, welche
bei ordnungsmäßigem Besichte oder ordnungsmäßiger Prüfung nicht erkennbar waren.
Art. 348. Wenn der Käufer die von einem anderen Orte übersendete Waare beanstan-
det, so ist er verpflichtet, für die einstweilige Aufbewahrung derselben zu sorgen.
Er kann, wenn sich bei der Ablieferung oder später Mängel ergeben, den Zustand der
Waare durch Sachverständige feststellen lassen. Der Verkäufer ist in gleicher Weise berechtigt,
diese Feststellung zu verlangen, wenn ihm der Käufer die Anzeige gemacht hat, daß er die
Waare wegen Mängel beanstande.
Die Sachverständigen ernennt auf Antrag des Betheiligten das Handelsgericht oder in
dessen Ermangelung der Richter des Orts.
Die Sachverständigen haben das Gutachten schriftlich oder zu Protocoll zu erstatten.
Ist die Waare dem Verderben ausgesetzt und Gefahr im Verzuge, so kann der Käufer die
Waare unter Beobachtung der Bestimmungen des Art. 343 verkaufen lassen. —
Art. 349. Der Mangel der vertragsmäßigen oder gesetzmäßigen Beschaffenbeit der
Waare kann von dem Käufer nicht geltend gemacht werden, wenn derselbe erst nach Ablauf von
sechs Monaten seit der Ablieferung an den Käufer entdeckt worden ist.
Die Klagen gegen den Verkäufer wegen Mängel verjähren in sechs Monaten nach der
Ablieferung an den Käufer.
Die Einreden sind erloschen, wenn die im Art. 3 47 vorgeschriebene sofortige Absendung
der Anzeige des Mangels nicht innerhalb sechs Monaten nach der Ablieferung an den Käufer
geschehen ist. Ist die Anzeige in dieser Weise erfolgt, so bleiben die Einreden bestehen.
An den besonderen Gesetzen oder Handelsgebräuchen, durch welche für einzelne Arten von
Gegenständen eine kürzere Frist bestimmt ist, wird hierdurch nichts geändert.
Ist die Haftbarkeit des Verkäufers auf eine kürzere oder längere Frist vertragsmäßig fest-
gesetzt, so hat es hierbei sein Bewenden.
Art. 350. Die Bestimmungen der Art. 347 und 349 können von dem Verkäufer im
Falle eines Betrugs nicht geltend gemacht werden.