(375 )
Art. 351. Sofern nicht durch Ortsgebrauch oder besondere Abrede ein Anderes bestimmt
ist, trägt der Verkäufer die Kosten der Uebergabe, insbesondere des Messens und Wägens; der
Käufer die Kosten der Abnahme.
Art. 352. Ist der Kaufpreis nach dem Gewichte der Waare zu berechnen, so kommt
das Gewicht der Verpackung (Taragewicht) in Abzug, wenn nicht durch besondere Abrede oder
durch den Handelsgebrauch am Orte der Uebergabe ein Anderes bestimmt ist. Ob und in
welcher Höhe das Taragewicht nach einem bestimmten Ansatze oder Verhälltnisse statt nach ge-
nauer Ausmittelung abzuziehen ist, ingleichen ob und wie viel als Gutgewicht zu Gunsten des
Käufers zu berechnen ist, oder als Vergütung für schadhafte oder unbrauchbare Theile (Refaktie)
gefordert werden kann, ist nach dem Vertrage oder dem Handelsgebrauche am Orte der Ueber-
gabe zu beurtheilen.
Art. 353. Ist im Vertrage der Marktpreis oder der Börsenpreis als Kaufpreis be-
stimmt, so ist im Zweifel hierunter der laufende Preis, welcher zur Zeit und an dem Orte der
Erfüllung oder an dem für letzteren maaßgebenden Handelsplatze nach den dafür bestehenden
örtlichen Einrichtungen festgestellt ist, in Ermangelung einer solchen Feststellung oder bei nach-
gewiesener Unrichtigkeit derselben, der mittlere Preis zu verstehen, welcher sich aus der Ver-
gleichung der zur Zeit und am Orte der Erfüllung geschlossenen Kaufverträge ergiebt.
Art. 354. Wenn der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzuge und die
Waare noch nicht übergeben ist, so hat der Verkäufer die Wahl, ob er die Erfüllung des Ver-
trags und Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung verlangen, oder ob er statt der Erfüllung
die Waare unter Beobachtung der Bestimmungen des Art. 343 für Rechnung des Käufers
verkaufen und Schadenersatz fordern oder ob er von dem Vertrage abgehen will, gleich als ob
derselbe nicht geschlossen wäre.
Art. 355. Wenn der Verkäufer mit der Uebergabe der Waare im Verzuge ist, so hat
der Käufer die Wahl, ob er die Erfüllung nebst Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung
verlangen, oder ob er statt der Erfüllung Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern oder von
dem Vertrage abgehen will, gleich als ob derselbe nicht geschlossen wäre.
Art. 356. Will ein Contrahent auf Grund der Bestimmungen der vorigen Artikel statt
der Erfüllung Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern oder von dem Vertrage abgehen, so
muß er dieß dem anderen Contrahenten anzeigen und ihm dabei, wenn die Natur des Geschäfts
dieß zuläßt, noch eine den Umständen angemessene Frist zur Nachholung des Versäumten ge—
währen.
Art. 357. Ist bedungen, daß die Waare genau zu einer festbestimmten Zeit oder binnen
einer festbestimmten Frist geliefert werden soll, so kommt der Art. 356 nicht zur Anwendung.
Der Käufer sowie der Verkäufer kann die Rechte, welche ihm gemäß Art. 35 4 oder 355
zustehen, nach seiner Wahl ausüben. Es muß jedoch derjenige, welcher auf der Erfüllung