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des Auftrags davon Anzeige zu machen; er ist verpflichtet, dem Committenten über das
Geschäft Rechenschaft zu geben und ihm dasjenige zu leisten, was er aus dem Geschäfte zu
fordern hat.
Art. 362. Handelt der Commissionär nicht gemäß dem übernommenen Auftrage, so ist
er dem Committenten zum Ersatze des Schadens verpflichtet; der Committent ist nicht gehalten,
das Geschäft für seine Rechnung gelten zu lassen.
Art. 363. Hat der Commissionär unter dem ihm gesetzten Preise verkauft, so muß er
dem Committenten den Unterschied im Preise vergüten, sofern er nicht beweist, daß ein Ver-
kauf zu dem gesetzten Preise nicht ausgeführt werden konnte und die Vornahme des Verkaufs
von dem Committenten Schaden abgewendet hat.
Art. 364. Hat der Commissionär den für den Einkauf gesetzten Preis überschritten,
so kann der Committent den Einkauf als nicht für seine Rechnung geschehen zurückweisen,
sofern sich der Commissionär nicht zugleich mit der Einkaufsanzeige zur Deckung des Unter-
schiedes erbietet.
Der Committent, welcher den Einkauf als nicht für seine Rechnung geschehen zurück-
weisen will, muß dieß ohne Verzug auf die Einkaufsanzeige erklären, widrigenfalls die Ueber-
schreitung des Auftrags als genehmigt gilt.
Art. 365. Wenn das Gut, welches dem Commissionär zugesandt wird, bei der Ab-
lieferung sich in einem äußerlich erkennbar beschädigten oder mangelhaften Zustande befindet,
so muß der Commissionär die Rechte gegen den Frachtführer oder Schiffer wahren, für den
Beweis jenes Zustandes sorgen und dem Committenten ohne Verzug Nachricht geben.
Im Unterlassungsfalle ist er für den daraus entstandenen Schaden verantwortlich.
Er kann den Zustand durch Sachverständige feststellen lassen, und wenn das Gut dem
Verderben ausgesetzt und Gefahr im Verzuge ist, unter Beobachtung der Bestimmungen des
Art. 343 den Verkauf des Guts bewirken.
Art. 366. Treten Veränderungen an dem Gute ein, welche dessen Entwerthung be-
fürchten lassen, und ist keine Zeit vorhanden, die Verfügung des Committenten einzuholen,
oder der Committent in der Ertheilung der Verfügung säumig, so kann der Commissionär
unter Beobachtung der Bestimmungen des Art. 343 den Verkauf des Guts veranlassen.
Ein gleiches Recht hat der Commissionär in allen anderen Fällen, in welchen der Com-
mittent, obwohl hierzu nach Lage der Sache verpflichtet, über das Gut zu verfügen unterläßt.
Art. 367. Für Verlust oder Beschädigung des Guts ist der Commissionär, während
er Aufbewahrer desselben ist, verantwortlich, wenn er nicht beweist, daß der Verlust oder die
Beschädigung durch Umstände herbeigeführt ist, welche durch die Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns nicht abgewendet werden konnten.