Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

(378 ) 
Der Commissionär ist wegen Unterlassung der Versicherung des Guts nur dann ver- 
antwortlich, wenn er von dem Committenten den Auftrag zur Versicherung erhalten hat. 
Art. 368. Forderungen aus einem Geschäfte, welches der Commissionär abgeschlossen 
hat, kann der Committent dem Schuldner gegenüber erst nach der Abtretung geltend machen. 
Jedoch gelten solche Forderungen, auch wenn sie nicht abgetreten sind, im Verhältnisse 
zwischen dem Committenten und dem Commissionär oder dessen Gläubigern als Forderungen 
des Committenten. 
Art. 369. Der Commissionär, welcher ohne Einwilligung des Committenten einem 
Dritten Vorschüsse macht oder Credit giebt, thut dieß auf eigene Gefahr. 
Insoweit jedoch der Handelsgebrauch am Orte des Geschäfts das Creditiren des Kauf- 
preises mit sich bringt, ist in Ermangelung einer anderen Bestimmung des Committenten auch 
der Commissionär dazu berechtigt. 
Hat der Commissionär unbefugt auf Credit verkauft, so hat er dem Committenten, welcher 
dieß nicht genehmigt, sofort als Schuldner des Kaufpreises die Zahlung zu leisten. Beweist 
der Commissionär, daß beim Verkaufe gegen baar der Preis ein geringerer gewesen sein würde, 
so hat er nur diesen Preis und, wenn derselbe geringer ist, als der auftraggemäße Preis, auch 
den Unterschied gemäß Art. 363 zu vergüten. 
Art. 370. Der Commissionär steht für die Zahlung oder für die anderweitige Erfüll- 
ung der Verbindlichkeit seines Contrahenten ein, wenn dieß von ihm übernommen oder am 
Orte seiner Niederlassung Handelsgebrauch ist. 
Der Cemmissionär, welcher für, seinen Contrahenten einsteht, ist dem Committenten für 
die gehörige Erfüllung im Zeitpunkte des Verfalls unmittelbar und persönlich insoweit ver- 
baftet, als solche aus dem Vertragsverbältnisse überhaupt rechtlich gefordert werden kann. 
Der Commissicnär, welcher für seinen Contrabenten einsteht, ist dafür zu einer Vergütung 
Cdel eredere--Provision) berechtigt. 
Art. 371. Der Committent ist schuldig, dem Commissionär zu ersetzen, was dieser an 
baaren Auslagen oder überhaupt zum Volluge des Geschäfts nothwendig eder nügzlich auf- 
gewendet hat. Hierzu gehört auch die Vergütung für die Benntzung der Lagerräume und 
der Transportmittel des Commissionärs und der Arbeit seiner Leute. 
Der Commissionär hat die Provision zu fordern, wenn das Geschäft zur Ausführung 
gekommen ist. Für Geschäfte, welche nicht zur Ausführung gekommen sind, kann eine Pro- 
vision nicht gefordert werden; jedoch hat der Commissionär das Recht auf die Auslieferungs- 
provision, sofern eine solche ortsgebräuchlich ist. 
Art. 372. Wenn der Commissionär zu vortheilhafteren Bedingungen abschließt, als 
sie ihm vom Committenten gestellt worden, se kommt der Vortheil dem letzteren allein zu 
Statten.
	        
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