Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Dieß gilt insbesondere, wenn der Preis, für welchen der Commissionär verkauft, den 
vom Committenten bestimmten niedrigsten Preis übersteigt, oder wenn der Preis, für welchen 
er einkauft, den vom Committenten bestimmten höchsten Preis nicht erreicht. 
Art. 373. Ein Commissionär, welcher den Ankauf eines Wechsels übernommen hat, 
ist, wenn er den Wechsel indossirt, verpflichtet, denselben regelmäßig und ohne Vorbehalt zu 
indossiren. 
Art. 374. Der Commissionär hat an dem Commissionsgute, sofern er dasselbe noch in 
seinem Gewahrsame hat oder sonst, insbesondere mittelst der Connossemente, Ladescheine oder 
Lagerscheine, noch in der Lage ist, darüber zu verfügen, ein Pfandrecht wegen der auf das 
Gut verwendeten Kosten, wegen der Provision, wegen der rücksichtlich des Guts gegebenen 
Vorschüsse und Darlehen, wegen der rücksichtlich desselben gezeichneten Wechsel oder in anderer 
Weise eingegangenen Verbindlichkeiten, sowie wegen aller Forderungen aus laufender Rechnung 
in Commissionsgeschäften. 
Der Commissionär kann sich für die vorstehend erwähnten Ansprüche aus den durch das 
Commissionsgeschäft begründeten und noch ausstehenden Forderungen vorzugsweise vor dem 
Committenten und dessen Gläubigern befriedigen. 
Art. 375. Ist der Committent in Erfüllung der in dem vorigen Artikel bezeichneten 
Verpflichtungen gegen den Commissionär im Verzuge, so ist der letztere berechtigt, sich unter 
Beobachtung der Vorschriften des Art. 310 aus dem Commissionsgute bezahlt zu machen; 
er hat dieses Recht auch gegenüber den übrigen Gläubigern und der Concursmasse des 
Committenten. 
Art. 376. Bei der Commission zum Einkaufe oder zum Verkaufe von Waaren, Wechseln 
und Werthpapieren, welche einen Börsenpreis oder Marktpreis haben, ist der Commissionär, 
wenn der Committent nicht ein Anderes bestimmt hat, befugt, das Gut, welches er einkaufen 
soll, selbst als Verkäufer zu liefern, oder das Gut, welches er zu verkaufen beauftragt ist, als 
Käufer für sich zu behalten. 
In diesem Falle ist die Pflicht des Commissionärs, Rechenschaft über die Abschließung 
des Kaufs oder Verkaufs zu geben, auf den Nachweis beschränkt, daß bei dem berechneten 
Preise der Börsenpreis oder Marktpreis zur Zeit der Ausführung des Auftrags eingehalten 
ist. Er ist zu der gewöhnlichen Provision berechtigt und kann die bei Commissionsgeschäften 
sonst regelmäßig vorkommenden Unkosten berechnen. 
Macht der Commissionär nicht zugleich mit der Anzeige über die Ausführung des Auf- 
trags eine andere Person als Käufer oder Verkäufer namhaft, so ist der Committent befugt, 
den Commissionär selbst als Käufer oder Verkäufer in Anspruch zu nehmen. 
Art. 377. Wenn der Committent den Auftrag widerruft und der Widerruf bei dem 
Cemmissionär eintrifft, bevor die Anzeige von der Ausführung des Auftrags behufs ihrer 
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