Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Zugleich haben Wir dem beigefügten Nachtrage zu den Statuten der Bank die nachgesuchte 
Bestätigung mit der Wirkung ertheilt, daß den Bestimmungen desselben genau nachgegangen — 
werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist dieses 
Decret 
von Uns eigenhändig vollzogen und mit Unserem Königlichen Insiegel bedruckt worden. 
Dresden, den 25sten Januar 1861. 
Johann. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
Richard Freiherr von Friesen. 
Nachtrag 
zu den Statuten der landständischen Bank des Königlich Sächsischen 
Markgrafthums Oberlausitz. 
Nachdem die Königliche Staatsregierung der landständischen Bank des Königlich Sächsi- 
schen Markgrafthums Oberlausitz das Privilegium ertheilt hat, anstatt der seither im Betrage 
von 700000 Thlrn. bewilligten Banknoten in Appoints zu 5 Thlr. unter deren successiver, 
bis zum 31 sten December 1870 zu bewirkender Einziehung, Banknoten zu 10 Thlr. im 
Betrage von einer Million Thalern auszugeben, macht sich die Abänderung der Seite 224 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1857 abgedruckten § 28 der Bankstatuten 
vom Jahre 1857 nothwendig, und lautet dieselbe nunmehr folgender Maaßen: 
& 28. Die Bank darf Pfandbriefe zu keinem höheren Belaufe ausgeben, als sie Hypo- Summe der 
thekenforderungen innerhalb der für Gewährung des Credits durch die Statuten vom yten/1 vten Pndpree 
April 1850 bestimmten Grenzen im Inlande besitzt; auch darf die Summe des jährlichen noten. 
Zinsbetrags der coursirenden Pfandbriefe die Summe des jährlichen Zinsbetrags der dagegen 
faldirenden Hypothekenforderungen nicht übersteigen. In die Summe der coursirenden Pfand- 
briefe sind die ausgegebenen Banknoten mit einzurechnen, deren Betrag auf 1000000 Thlr. 
beschränkt ist. 
Budissin, am 2 2 sten Januar 1861. 
Die Stände des Landkreises des Königlich Sächsischen 
Markgrafthums Oberlausitz 
durch 
Heinrich Erdmann August von Thielau. Franz Guido Hempel. 
Landesältester. Landesbestallter. 
 
	        
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