Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Art. 407. Wenn der bezeichnete Empfänger des Guts nicht auszumitteln ist oder die 
Annahme verweigert, oder wenn Streit über die Annahme oder den Zustand des Guts ent— 
steht, so kann der Betheiligte den letzteren durch Sachverständige feststellen lassen. 
Die Sachverständigen ernennt auf das Ansuchen des Betheiligten das Handelsgericht oder 
in dessen Ermangelung der Richter des Orts. 
Die Sachverständigen haben ihr Gutachten schriftlich oder zu Protocoll zu erstatten. 
Das Gericht kann auf Ansuchen des Betheiligten verordnen, daß das Gut in einem öffent— 
lichen Lagerhause oder bei einem Dritten niedergelegt, und daß es ganz oder zu einem ent— 
sprechenden Theile behufs Bezahlung der Fracht und der übrigen Forderungen des Fracht— 
führers öffentlich verkauft wird. 
Ueber das Ansuchen um Ernennung von Sachverständigen oder um Verfügung des Ge— 
richts wegen Niederlegung und wegen Verkaufs des Guts wird die Gegenpartei, wenn sie am 
Orte anwesend ist, gehört. 
Art. 408. Durch Annahme des Guts und Bezahlung der Fracht erlischt jeder Anspruch 
gegen den Frachtführer. 
Nur wegen Verlustes oder Beschädigung, welche bei der Ablieferung äußerlich nicht er— 
kennbar waren, kann der Frachtführer selbst nach der Annahme und nach Bezahlung der Fracht 
in Anspruch genommen werden, wenn die Feststellung des Verlustes oder der Beschädigung 
ohne Verzug nach der Entdeckung nachgesucht worden ist, und bewiesen wird, daß der Verlust 
oder die Beschädigung während der Zeit seit der Empfangnahme bis zur Ablieferung ent— 
standen ist. · 
Die Bestimmungen über die Verjährung der Klagen und Einreden gegen den Spediteur 
wegen Verlustes, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Guts (Art. 386) finden auch 
auf den Frachtführer Anwendung. 
Art. 409. Der Frachtführer hat wegen aller durch den Frachtvertrag begründeten For- 
derungen, insbesondere der Fracht= und Liegegelder, sowie wegen der Zollgelder und anderer 
Auslagen ein Pfandrecht an dem Frachtgute. Dieses Pfandrecht besteht, so lange das Gut zu- 
rückbehalten oder niedergelegt ist; es dauert auch nach der Ablieferung noch fort, insofern der 
Frachtführer es binnen drei Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht, und das Gut 
noch bei dem Empfänger oder bei einem Dritten sich befindet, welcher es für den Empfänger 
besitzt. 
Er kann zu seiner Befriedigung den Verkauf des Guts oder eines Theils desselben ver- 
anlassen (Art. 407). 
Er hat dieses Recht auch gegenüber den übrigen Gläubigern und der Concursmasse des 
Eigenthümers. 
Art. 410. Geht das Gut durch die Hände mehrerer Frachtführer, so hat der letzte bei 
der Ablieferung, sofern nicht der Frachtbrief das Gegentheil bestimmt, auch die aus dem Fracht-
	        
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