Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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des Frachtvertrags haben gegenüber dem Empfänger keine rechtliche Wirkung, sofern nicht auf 
dieselben ausdrücklich Bezug genommen ist. 
Für die Rechtsverhältnisse zwischen Frachtführer und Absender bleiben die Bestimmungen 
des Frachtvertrags maaßgebend. 
Art. 416. Wenn der Frachtführer einen Ladeschein ausgestellt hat, darf er späteren An- 
weisungen des Absenders wegen Zurückgabe oder Auslieferung des Guts an einen anderen als 
den durch den Ladeschein legitimirten Empfänger nur dann Folge leisten, wenn ihm der Lade- 
schein zurückgegeben wird. Handelt er dieser Bestimmung entgegen, so ist er dem rechtmäßigen 
Inhaber des Ladescheins für das Gut verpflichtet. 
Art. 417. Zum Empfange des Guts legitimirt ist derjenige, an welchen das Gut nach 
dem Ladescheine abgeliefert werden soll, oder auf welchen der Ladeschein, wenn er an Ordre 
lautet, durch Indossament übertragen ist. 
Art. 418. Der Frachtführer ist zur Ablieferung des Guts nur gegen Rückgabe des 
Ladescheins, auf welchem die Ablieferung des Guts zu bescheinigen ist, verpflichtet. 
Art. 419. Im Uebrigen kommen die Bestimmungen über die Rechte und Pflichten des 
Frachtführers auch in dem Falle zur Anwendung, wenn ein Ladeschein ausgestellt ist. 
Art. 420. Wenn ein Kaufmann, dessen gewöhnlicher Handelsbetrieb sich nicht auf die 
Ausführung von Frachtgeschäften erstreckt, in einem einzelnen Falle einen Transport von Gü- 
tern zu Land oder auf Flüssen und Binnengewässern auszuführen übernimmt, so kommen die 
Bestimmungen dieses Titels auch in Bezug auf ein solches Geschäft zur Anwendung. 
Art. 421. Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden auch Anwendung auf Fracht- 
geschäfte von Eisenbahnen und anderen öffentlichen Transportanstalten. 
Sie gelten jedoch für die Postanstalten nur insoweit, als nicht durch besondere Gesetze 
oder Verordnungen für dieselben ein Anderes bestimmt ist. 
Für die Eisenbahnen kommen ferner die Bestimmungen des folgenden Abschnitts zur An- 
wendung. 
Iweiter Abschnitt. 
Von dem Frachtgeschäfte der Eisenbahnen insbesondere. 
Art. 422. Eine Eisenbahn, welche dem Publicum zur Benutzung für den Gütertrans- 
port eröffnet ist, kann die bei ihr nachgesuchte Eingehung eines Frachtgeschäfts für ihre Bahn- 
strecke nicht verweigern, insofern: 
1) die Güter, an sich oder vermöge ihrer Verpackung, nach den Reglements, und im 
Falle die letzteren fehlen eder keinen Anhalt gewähren, nach den Einrichtungen und 
der Benutzungsweise der Bahn zum Transporte sich eignen, 
1861. 58
	        
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