Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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2) der Absender in Bezug auf die Fracht, die Auflieferung der Güter und die sonstigen 
den Eisenbahnen freigestellten Transportbedingungen sich den allgemein geltenden 
Anordnungen der Bahnverwaltung unterwirft, 
3) die regelmäßigen Transportmittel der Bahn zur Ausführung des Transports ge- 
nügen. 
Die Eisenbahnen sind nicht verpflichtet, die Güter zum Transporte eher anzunehmen, als 
bis die Beförderung derselben geschehen kann. 
In Ansehung der Zeit der Beförderung darf kein Absender vor dem Anderen ohne einen 
in den Einrichtungen der Bahn, in den Transportverhältnissen, oder im öffentlichen Interesse 
liegenden Grund begünstigt werden. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Artikels begründen den Anspruch auf 
Ersatz des dadurch entstandenen Schadens. 
Art. 423. Die in Art. 422 bezeichneten Eisenbahnen sind nicht befugt, die Anwendung 
der in den Art. 395, 396, 397, 400, 401, 408 enthaltenen Bestimmungen über die 
Verpflichtung des Frachtführers zum Schadenersatze, sei es in Bezug auf den Eintritt, den Um— 
fang oder die Dauer der Verpflichtung oder in Bezug auf die Beweislast, zu ihrem Vortheile 
durch Verträge (mittelst Reglements oder durch besondere Uebereinkunft) im Voraus auszu- 
schließen oder zu beschränken, außer, soweit solches durch die nachfolgenden Artikel zugelassen ist. 
Vertragsbestimmungen, welche dieser Vorschrift entgegenstehen, haben keine rechtliche 
Wirkung. 
Art. 424. Es kann bedungen werden: 
1) in Ansehung der Güter, welche nach Vereinbarung mit dem Absender in unbedeckten 
Wagen transportirt werden: 
daß für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus der mit dieser Trans- 
portart verbundenen Gefahr entstanden ist, 
2) in Ansehung der Güter, welche, ungeachtet ihre Natur eine Verpackung zum Schutze 
gegen Verlust oder Beschädigung auf dem Transporte erfordert, nach Erklärung des 
Absenders auf dem Frachtbriefe unverpackt oder mit mangelhafter Verpackung auf- 
gegeben sind: 
daß für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus der mit dem Mangel 
der Verpackung oder mit der mangelhaften Beschaffenheit der Verpackung ver- 
bundenen Gefahr entstanden ist, 
3) in Ansehung der Güter, deren Auf= und Abladen nach Vereinbarung mit dem Ab- 
sender von diesem besorgt wird: 
daß für den Schaden nicht gehaftet werde, der aus der mit dem Auf= und 
Abladen oder mit mangelhafter Verladung verbundenen Gefahr entstanden ist,
	        
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