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2) der Absender in Bezug auf die Fracht, die Auflieferung der Güter und die sonstigen
den Eisenbahnen freigestellten Transportbedingungen sich den allgemein geltenden
Anordnungen der Bahnverwaltung unterwirft,
3) die regelmäßigen Transportmittel der Bahn zur Ausführung des Transports ge-
nügen.
Die Eisenbahnen sind nicht verpflichtet, die Güter zum Transporte eher anzunehmen, als
bis die Beförderung derselben geschehen kann.
In Ansehung der Zeit der Beförderung darf kein Absender vor dem Anderen ohne einen
in den Einrichtungen der Bahn, in den Transportverhältnissen, oder im öffentlichen Interesse
liegenden Grund begünstigt werden.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Artikels begründen den Anspruch auf
Ersatz des dadurch entstandenen Schadens.
Art. 423. Die in Art. 422 bezeichneten Eisenbahnen sind nicht befugt, die Anwendung
der in den Art. 395, 396, 397, 400, 401, 408 enthaltenen Bestimmungen über die
Verpflichtung des Frachtführers zum Schadenersatze, sei es in Bezug auf den Eintritt, den Um—
fang oder die Dauer der Verpflichtung oder in Bezug auf die Beweislast, zu ihrem Vortheile
durch Verträge (mittelst Reglements oder durch besondere Uebereinkunft) im Voraus auszu-
schließen oder zu beschränken, außer, soweit solches durch die nachfolgenden Artikel zugelassen ist.
Vertragsbestimmungen, welche dieser Vorschrift entgegenstehen, haben keine rechtliche
Wirkung.
Art. 424. Es kann bedungen werden:
1) in Ansehung der Güter, welche nach Vereinbarung mit dem Absender in unbedeckten
Wagen transportirt werden:
daß für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus der mit dieser Trans-
portart verbundenen Gefahr entstanden ist,
2) in Ansehung der Güter, welche, ungeachtet ihre Natur eine Verpackung zum Schutze
gegen Verlust oder Beschädigung auf dem Transporte erfordert, nach Erklärung des
Absenders auf dem Frachtbriefe unverpackt oder mit mangelhafter Verpackung auf-
gegeben sind:
daß für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus der mit dem Mangel
der Verpackung oder mit der mangelhaften Beschaffenheit der Verpackung ver-
bundenen Gefahr entstanden ist,
3) in Ansehung der Güter, deren Auf= und Abladen nach Vereinbarung mit dem Ab-
sender von diesem besorgt wird:
daß für den Schaden nicht gehaftet werde, der aus der mit dem Auf= und
Abladen oder mit mangelhafter Verladung verbundenen Gefahr entstanden ist,