( 16 )
K 14) Verordnung,
einen Nachtrag zu der Verordnung vom 2ten Juli 1860 wegen Erlassung eines
Regulativs für die Realschulen betreffend;
vom 7ten Februar 1861.
M Allerhöchster Genehmigung wird von dem Ministerium des Cultus und öffentlichen
Unterrichts im Einverständnisse mit dem Ministerium des Innern unter Beziehung auf die
Verordnung vom 2ten Juli 1860, die Erlassung eines Regulativs für die Realschulen
betreffend, hiermit bekannt gemacht, daß das von einer öffentlich anerkannten Realschule ertheilte
Zeugniß der Reife den Abiturienten ohne weitere Prüfung auch zum Eintritte in den ersten
Cursus der Thierarzneischule zu Dresden befähigen soll.
Dresden, am 7ten Februar 1861.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
von Falkenstein.
Heymann.
. 15) Bekanntmachung,
die Landes-Blindenanstalt zu Dresden betreffend;
vom 2ten Januar 1861.
– Indem in der Beilage unter D Vorschriften über die Bestimmung der Landes-Blindenanstalt
zu Dresden und über die bei derselben bestehenden Aufnahme= und Verpflegungsbedingungen
zur Nachachtung veröffentlicht werden, macht das Ministerium des Innern, unter Beziehung
auf § 4 des Gesetzes vom 26sten Mai 1834 (Seite 125 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 183 4) zugleich bekannt, daß, da der jährliche Specialverpflegungsaufwand
für einen Zögling gedachter Anstalt unter Hinzurechnung des künftig von Letzterer mit zu be-
streitenden Aufwandes für Lagerstätte, Kleidung und Wäsche sich in runder Summe auf 64 Thaler
berechnet, der von den Gemeinden für einen Zögling zu übernehmende jährliche Verpflegbeitrag
in Bezug auf künftig erfolgende Aufnahmen bis zu anderer Anordnung auf 32 Thaler fest-
gestellt worden ist.
Dagegen kommen die in der Bekanntmachung der vormaligen Cemmissien für Straf= und
Versorganstalten vom 2 6sten Mai 1834 (Seite 127 des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1834) unter 2 und 3 vorgeschriebenen besonderen Ausstattungserfordernisse für
künftige Aufnahmen in die Blindenanstalt in Wegfall.