Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Art. 452. Der Rheder haftet für den Anspruch eines Dritten nicht persönlich, sondern 
er haftet nur mit Schiff und Fracht: 
1) wenn der Anspruch auf ein Rechtsgeschäft gegründet wird, welches der Schiffer als 
solcher kraft seiner gesetzlichen Befugnisse, und nicht mit Bezug auf eine besondere 
Vollmacht, geschlossen hat; 
2) wenn der Anspruch auf die Nichterfüllung oder auf die unvollständige oder mangel- 
hafte Erfüllung eines von dem Rbeder abgeschlossenen Vertrags gegründet wird, 
insofern die Ausführung des Vertrags zu den Dienstobliegenheiten des Schiffers 
gehört hat, ohne Unterschied, ob die Nichterfüllung oder die unvollständige oder 
die mangelhafte Erfüllung von einer Person der Schiffsbesatzung verschuldet ist oder 
nicht; 
3) wenn der Anspruch auf das Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung ge- 
gründet wird. 
In den unter Ziffer 1 und 2 bezeichneten Fällen kommt jedoch dieser Artikel nicht zur 
Anwendung, wenn den Rheder selbst in Ansehung der Vertragserfüllung ein Verschulden trifft, 
oder wenn derselbe die Vertragserfüllung besonders gewährleistet hat. 
Art. 453. Der Rhbeder haftet für die Forderungen der zur Schiffsbesatzung gehörenden 
Personen aus den Dienst= und Heuerverträgen nicht nur mit Schiff und Fracht, sondern zu- 
gleich persönlich. 
Wenn jedoch das Schiff dem Rheder ohne sein Verschulden vor Vollendung der Reise 
verloren geht, insbesondere 
wenn es verunglückt, 
wenn es als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig condemnirt (Art. 444) und 
in dem letzteren Falle ohne Verzug öffentlich verkauft wird, 
wenn es geraubt wird, 
wenn es aufgebracht oder angehalten und für gute Prise erklärt wird, 
so haftet der Rheder für die Forderungen aus der nicht vollendeten Reise oder, sofern dieselbe 
aus mehreren Abschnitten besteht, für die Forderungen aus dem letzten Reiseabschnitte nicht 
persönlich. 
Der letzte Reiseabschnitt beginnt in dem Hafen, in welchem das Schiff zuletzt Ladung 
eingenommen oder gelöscht hat, und mit dem Zeitpunkte, in welchem mit dem Laden der An- 
fang gemacht oder die Löschung vollendet ist. Ein Nothhafen wird als Ladungs= oder Lösch- 
ungshafen im Sinne dieser Vorschrift nicht angesehen. 
Der Rheder ist in keinem der vorgenannten Fälle befugt, die etwa gezahlten Handgelder 
und Vorschüsse zurück zu fordern.
	        
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