Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Art. 454. Die übrigen Fälle, in welchen der Rheder nicht persönlich, sondern nur mit 
Schiff und Fracht haftet, sind in den folgenden Titeln bestimmt. 
Art. 455. Der Rheber als solcher kann wegen eines jeden Anspruchs, ohne Unterschied 
ob er persönlich oder nur mit Schiff und Fracht haftet, vor dem Gerichte des Heimaths- 
hafens (Art. 435) belangt werden. 
Art. 456. Wird von mehreren Personen ein ihnen gemeinschaftlich zustehendes Schiff 
zum Erwerbe durch die Seefahrt für gemeinschaftliche Rechnung verwendet, so besteht eine 
Rhederei. 
Der Fall, wenn das Schiff einer Handelsgesellschaft gehört, wird durch die Bestimmungen 
über die Rhederei nicht berührt. 
Art. 457. Das Rechtsverhältniß der Mitrheder unter einander bestimmt sich zunächst 
nach dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrage. Soweit eine Vereinbarung nicht getroffen ist, 
kommen die Bestimmungen der nachfolgenden Artikel zur Anwendung. 
Art. 458. Für die Angelegenheiten der Rhederei sind die Beschlüsse der Mitrheder 
maaßgebend. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Die Stimmen 
werden nach der Größe der Schiffsparten gezählt. Die Stimmenmehrheit für einen Beschluß 
ist vorhanden, wenn der Person oder den Personen, welche für den Beschluß gestimmt haben, 
zusammen mehr als die Hälfte des ganzen Schiffs gehört. 
Einstimmigkeit sämmtlicher Mitrheder ist erforderlich zu Beschlüssen, welche eine Abänder- 
ung des Rhedereivertrags bezwecken oder welche den Bestimmungen des Rbedereivertrags ent- 
gegen oder dem Zwecke der Rhederei fremd sind. 
Art. 459. Durch Beschluß der Mehrheit kann für den Rhedereibetrieb ein Correspon- 
dentrheder (Schiffsdirector, Schiffsdisponent) bestellt werden. Zur Bestellung eines Corre- 
spondentrheders, welcher nicht zu den Mitrhedern gehört, ist ein einstimmiger Beschluß erfor- 
derlich. 
Die Bestellung des Correspondentrheders kann zu jeder Zeit durch Stimmenmehrheit 
widerrufen werden, unbeschadet der Rechte auf Entschädigung aus bestehenden Verträgen. 
Art. 460. Im Venhältnisse zu Dritten ist der Correspondentrheder kraft seiner Bestellung 
befugt, alle Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche der Geschäftsbetrieb einer 
Rheverei gewöhnlich mit sich bringt. 
Diese Befugniß erstreckt sich insbesondere auf die Ausrüstung, Erhaltung und Verfracht- 
ung des Schiffs, auf die Versicherung der Fracht, der Ausrüstungskosten und der Haverei- 
gelder, sowie auf die mit dem gewöhnlichen Geschäftsbetriebe verbundene Empfangnahme von 
Geldern. 
1861. 59
	        
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