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Art. 454. Die übrigen Fälle, in welchen der Rheder nicht persönlich, sondern nur mit
Schiff und Fracht haftet, sind in den folgenden Titeln bestimmt.
Art. 455. Der Rheber als solcher kann wegen eines jeden Anspruchs, ohne Unterschied
ob er persönlich oder nur mit Schiff und Fracht haftet, vor dem Gerichte des Heimaths-
hafens (Art. 435) belangt werden.
Art. 456. Wird von mehreren Personen ein ihnen gemeinschaftlich zustehendes Schiff
zum Erwerbe durch die Seefahrt für gemeinschaftliche Rechnung verwendet, so besteht eine
Rhederei.
Der Fall, wenn das Schiff einer Handelsgesellschaft gehört, wird durch die Bestimmungen
über die Rhederei nicht berührt.
Art. 457. Das Rechtsverhältniß der Mitrheder unter einander bestimmt sich zunächst
nach dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrage. Soweit eine Vereinbarung nicht getroffen ist,
kommen die Bestimmungen der nachfolgenden Artikel zur Anwendung.
Art. 458. Für die Angelegenheiten der Rhederei sind die Beschlüsse der Mitrheder
maaßgebend. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Die Stimmen
werden nach der Größe der Schiffsparten gezählt. Die Stimmenmehrheit für einen Beschluß
ist vorhanden, wenn der Person oder den Personen, welche für den Beschluß gestimmt haben,
zusammen mehr als die Hälfte des ganzen Schiffs gehört.
Einstimmigkeit sämmtlicher Mitrheder ist erforderlich zu Beschlüssen, welche eine Abänder-
ung des Rhedereivertrags bezwecken oder welche den Bestimmungen des Rbedereivertrags ent-
gegen oder dem Zwecke der Rhederei fremd sind.
Art. 459. Durch Beschluß der Mehrheit kann für den Rhedereibetrieb ein Correspon-
dentrheder (Schiffsdirector, Schiffsdisponent) bestellt werden. Zur Bestellung eines Corre-
spondentrheders, welcher nicht zu den Mitrhedern gehört, ist ein einstimmiger Beschluß erfor-
derlich.
Die Bestellung des Correspondentrheders kann zu jeder Zeit durch Stimmenmehrheit
widerrufen werden, unbeschadet der Rechte auf Entschädigung aus bestehenden Verträgen.
Art. 460. Im Venhältnisse zu Dritten ist der Correspondentrheder kraft seiner Bestellung
befugt, alle Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche der Geschäftsbetrieb einer
Rheverei gewöhnlich mit sich bringt.
Diese Befugniß erstreckt sich insbesondere auf die Ausrüstung, Erhaltung und Verfracht-
ung des Schiffs, auf die Versicherung der Fracht, der Ausrüstungskosten und der Haverei-
gelder, sowie auf die mit dem gewöhnlichen Geschäftsbetriebe verbundene Empfangnahme von
Geldern.
1861. 59