Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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sich auf die Rhederei, insbesondere auf das Schiff, die Reise und die Ausrüstung beziehen; er muß 
ihm jederzeit die Einsicht der die Rhederei betreffenden Bücher, Briefe und Papiere gestatten. 
Art. 466. Der Correspondentrheder ist verpflichtet, jederzeit auf Beschluß der Rhederei 
derselben Rechnung zu legen. Die Genehmigung der Rechnung und die Billigung der Ver— 
waltung des Correspondentrheders durch die Mehrheit hindert die Minderheit nicht, ihr Recht 
geltend zu machen. 
Art. 467. Jeder Mitrheder hat nach Verhältniß seiner Schiffspart zu den Ausgaben 
der Rhederei, insbesondere zu den Kosten der Ausrüstung und der Reparatur des Schiffs, 
beizutragen. 
Ist ein Mitrheder mit Leistung seines Beitrags in Verzug und wird das Geld von Mit— 
rhedern für ihn vorgeschossen, so ist er denselben von Rechtswegen zur Entrichtung von Zinsen 
von dem Zeitpunkte der Vorschüsse an verpflichtet. Op durch einen solchen Vorschuß ein Pfand- 
recht an der Schiffspart des säumigen Mitrheders erworben wird, ist nach den Landesgesetzen 
zu beurtheilen. Auch wenn ein Pfandrecht nicht erworben ist, wird durch den Vorschuß ein 
versicherbares Interesse hinsichtlich der Schiffspart für die Mitrheder begründet. Im Falle der 
Versicherung dieses Interesses hat der säumige Mitrheder die Kosten derselben zu ersetzen. 
Art. 468. Wenn eine neue Reise oder wenn nach Beendigung einer Reise die Repa- 
ratur des Schiffs oder wenn die Befriedigung eines Gläubigers beschlossen worden ist, welchem 
die Rhederei nur mit Schiff und Fracht haftet, so kann jeder Mitrheder, welcher dem Beschlusse 
nicht zugestimmt hat, sich von der Leistung der zur Ausführung desselben erforderlichen Ein- 
zahlungen dadurch befreien, daß er seine Schiffspart ohne Anspruch auf Entgeld aufgiebt. 
Der Mitrheder, welcher von dieser Befugniß Gebrauch machen will, muß dieß den Mit- 
rhedern oder dem Correspondentrheder innerhalb dreier Tage nach dem Tage des Beschlusses 
oder, wenn er bei der Beschlußfassung nicht anwesend und nicht vertreten war, innerhalb 
dreier Tage nach der Mittheilung des Beschlusses gerichtlich oder notariell kund geben. 
Die aufgegebene Schiffspart fällt den übrigen Mitrhedern nach Verhältniß der Größe 
ihrer Schiffsparten zu. 
Art. 469. Die Vertheilung des Gewinnes und Verlustes geschieht nach der Größe 
der Schiffsparten. 
Die Berechnung des Gewinnes und Verlustes und die Auszahlung des etwaigen Gewinnes 
erfolgt jedesmal, nachdem das Schiff in den Heimathshafen zurückgekehrt ist, oder nachdem 
es in einem anderen Hafen seine Reise beendigt hat und die Schiffsmannschaft entlassen ist. 
Außerdem müssen auch vor dem erwähnten Zeitpunkte die eingehenden Gelder, insoweit 
sie nicht zu späteren Ausgaben oder zur Deckung von Ansprüchen einzelner Mitrheder an die 
Rhederei erforderlich sind, unter die einzelnen Mitrheder nach Verhältniß der Größe ihrer 
Schiffsparten vorläufig vertheilt und ausgezahlt werden. 
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