Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Art. 470. Jeder Mitrheder kann seine Schiffspart jederzeit und ohne Einwilligung der 
übrigen Mitrheder ganz oder theilweise veräußern. 
Ein gesetzliches Vorkaufsrecht steht den Mitrhedern nicht zu. Es kann jedoch die Ver- 
äußerung einer Schiffspart, in Folge welcher das Schiff das Recht, die Landesflagge zu führen, 
verlieren würde, rechtsgültig nur mit Zustimmung aller Mitrheder erfolgen. Die Landesgesetze, 
welche eine solche Veräußerung überhaupt für unzulässig erklären, werden durch diese Bestimm- 
ung nicht berührt. 
Art. 471. Der Mitrheder, welcher seine Schiffspart veräußert hat, wird, so lange die 
Veräußerung von ihm und dem Erwerber den Mitrhedern oder dem Correspondentrheder nicht 
angezeigt worden ist, im Verhaltnisse zu den Mitrhedern noch als Mitrheder betrachtet und 
bleibt wegen aller vor dieser Anzeige begründeten Verbindlichkeiten als Mitrheder den übrigen 
Mitrhedern verhaftet. 
Der Erwerber der Schiffspart ist jedoch im Verhältnisse zu den übrigen Mitrhedern schon 
seit dem Zeitpunkte der Erwerbung als Mitrheder verpflichtet. 
Er muß die Bestimmungen des Rhedereivertrags, die gefaßten Beschlüsse und eingegangenen 
Geschäfte gleichwie der Veräußerer gegen sich gelten lassen; die übrigen Mitrheder können 
außerdem alle gegen den Veräußerer als Mitrheder begründeten Verbindlichkeiten in Bezug auf 
die veräußerte Schiffspart gegen den Erwerber zur Aufrechnung bringen, unbeschadet des Rechts 
des Letzteren auf Gewährleistung gegen den Veräußerer. 
Art. 472. Eine Aenderung in den Personen der Mitrheder ist ohne Einfluß auf den 
Fortbestand der Rhederei. 
Wenn ein Mitrheder stirbt oder in Concurs geräth oder zur Verwaltung seines Vermögens 
rechtlich unfähig wird, so hat dieß die Auflösung der Rhederei nicht zur Folge. 
Eine Aufkündigung von Seiten eines Mitrheders oder eine Ausschließung eines Mitrhe- 
ders findet nicht statt. 
Art. 473. Die Auflösung der Rhederei kann durch Stimmenmehrheit beschlossen wer- 
den. Der Beschluß, das Schiff zu veräußern, steht dem Beschlusse der Auflösung gleich. 
Ist die Auflösung der Rhederei oder die Veräußerung des Schiffs beschlossen, so muß das 
Schiff öffentlich verkauft werden. Der Verkauf kann nur geschehen, wenn das Schiff zu einer 
Reise nicht verfrachtet ist und in dem Heimathshafen oder in einem inländischen Hafen sich 
befindet. Ist jedoch das Schiff als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig (Art. 444) 
condemnirt, so kann der Verkauf desselben, auch wenn es verfrachtet ist, und selbst im Auslande 
erfolgen. Soll von den vorstehenden Bestimmungen abgewichen werden, so ist die Zustimm- 
ung aller Mitrheder erforderlich. 
Art. 474. Die Mitrheder als solche haften Dritten, wenn ihre persönliche Haftung 
eintritt, nur nach Verhältniß der Größe ihrer Schiffsparten.
	        
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