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Art. 470. Jeder Mitrheder kann seine Schiffspart jederzeit und ohne Einwilligung der
übrigen Mitrheder ganz oder theilweise veräußern.
Ein gesetzliches Vorkaufsrecht steht den Mitrhedern nicht zu. Es kann jedoch die Ver-
äußerung einer Schiffspart, in Folge welcher das Schiff das Recht, die Landesflagge zu führen,
verlieren würde, rechtsgültig nur mit Zustimmung aller Mitrheder erfolgen. Die Landesgesetze,
welche eine solche Veräußerung überhaupt für unzulässig erklären, werden durch diese Bestimm-
ung nicht berührt.
Art. 471. Der Mitrheder, welcher seine Schiffspart veräußert hat, wird, so lange die
Veräußerung von ihm und dem Erwerber den Mitrhedern oder dem Correspondentrheder nicht
angezeigt worden ist, im Verhaltnisse zu den Mitrhedern noch als Mitrheder betrachtet und
bleibt wegen aller vor dieser Anzeige begründeten Verbindlichkeiten als Mitrheder den übrigen
Mitrhedern verhaftet.
Der Erwerber der Schiffspart ist jedoch im Verhältnisse zu den übrigen Mitrhedern schon
seit dem Zeitpunkte der Erwerbung als Mitrheder verpflichtet.
Er muß die Bestimmungen des Rhedereivertrags, die gefaßten Beschlüsse und eingegangenen
Geschäfte gleichwie der Veräußerer gegen sich gelten lassen; die übrigen Mitrheder können
außerdem alle gegen den Veräußerer als Mitrheder begründeten Verbindlichkeiten in Bezug auf
die veräußerte Schiffspart gegen den Erwerber zur Aufrechnung bringen, unbeschadet des Rechts
des Letzteren auf Gewährleistung gegen den Veräußerer.
Art. 472. Eine Aenderung in den Personen der Mitrheder ist ohne Einfluß auf den
Fortbestand der Rhederei.
Wenn ein Mitrheder stirbt oder in Concurs geräth oder zur Verwaltung seines Vermögens
rechtlich unfähig wird, so hat dieß die Auflösung der Rhederei nicht zur Folge.
Eine Aufkündigung von Seiten eines Mitrheders oder eine Ausschließung eines Mitrhe-
ders findet nicht statt.
Art. 473. Die Auflösung der Rhederei kann durch Stimmenmehrheit beschlossen wer-
den. Der Beschluß, das Schiff zu veräußern, steht dem Beschlusse der Auflösung gleich.
Ist die Auflösung der Rhederei oder die Veräußerung des Schiffs beschlossen, so muß das
Schiff öffentlich verkauft werden. Der Verkauf kann nur geschehen, wenn das Schiff zu einer
Reise nicht verfrachtet ist und in dem Heimathshafen oder in einem inländischen Hafen sich
befindet. Ist jedoch das Schiff als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig (Art. 444)
condemnirt, so kann der Verkauf desselben, auch wenn es verfrachtet ist, und selbst im Auslande
erfolgen. Soll von den vorstehenden Bestimmungen abgewichen werden, so ist die Zustimm-
ung aller Mitrheder erforderlich.
Art. 474. Die Mitrheder als solche haften Dritten, wenn ihre persönliche Haftung
eintritt, nur nach Verhältniß der Größe ihrer Schiffsparten.