( 309 )
Ist eine Schiffspart veräußert, so haften für die in der Zeit zwischen der Veräußerung
und der im Art. 471 erwähnten Anzeige etwa begründeten persönlichen Verbindlichkeiten rück-
sichtlich dieser Schiffspart sowohl der Veräußerer als der Erwerber.
Art. 475. Die Mitrheder als solche können wegen eines jeden Anspruchs ohne Unter-
schied, ob dieser von einem Mitrheder oder von einem Dritten erhoben ist, vor dem Gerichte
des Heimathshafens (Art. 435) belangt werden.
Diese Vorschrift kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Klage nur gegen einen
Mitrheder oder gegen einige Mitrheder gerichtet ist.
Art. 476. Auf die Vereinigung zweier oder mehrerer Personen, ein Schiff für ge-
meinschaftliche Rechnung zu erbauen und zur Seefahrt“ zu verwenden, finden die Art. 457,
458, 467, der letztere mit der Maaßgabe Anwendung, daß er zugleich auf die Baukosten
zu beziehen ist, desgleichen die Art. 472 und 474 und, sobald das Schiff vollendet und von
dem Erbauer abgeliefert ist, außerdem die Art. 470, 471 und 473.
Der Correspondentrheder (Art. 459) kann auch schon vor Vollendung des Schiffs be-
stellt werden; er hat in diesem Falle sogleich nach seiner Bestellung in Bezug auf den künftigen
Rbedereibetrieb die Rechte und Pflichten eines Correspondentrheders.
Art. 477. Wer ein ihm nicht gehöriges Schiff zum Erwerbe durch die Seefahrt für
seine Rechnung verwendet und es entweder selbst führt oder die Führung einem Schiffer an-
vertraut, wird im Verhältnisse zu Dritten als Rheder angesehen.
Der Eigenthümer kann denjenigen, welcher aus der Verwendung einen Anspruch als
Schiffsgläubiger herleitet, an der Durchführung des Anspruchs nicht hindern, sofern er nicht
beweist, daß die Verwendung ihm gegenüber eine widerrechtliche und der Gläubiger nicht in
gutem Glauben war.
Pritter Titel.
Von dem Schiffer.
Art. 478. Der Führer des Schiffs (Schiffscapitän, Schiffer) ist verpflichtet, bei
allen Dienstverrichtungen, namentlich bei der Erfüllung der von ihm auszuführenden Verträge,
die Sorgfalt eines ordentlichen Schiffers anzuwenden. Er haftet für jeden durch sein Ver-
schulden entstandenen Schaden, insbesondere für den Schaden, welcher aus der Verletzung der
in diesem und den folgenden Titeln ihm auferlegten Pflichten entsteht.
Art. 479. Diese Haftung des Schiffers besteht nicht nur gegenüber dem Rheder, son-
vern auch gegenüber dem Befrachter, Ablader und Ladungsempfänger, dem Reisenden, der
Schiffsbesatzung und demjenigen Schiffsgläubiger, dessen Forderung aus einem Creditgeschäfte
(Art. 497) eutstanden ist, insbesondere dem Bodmereigläubiger.