Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Die obenbestimmten erhöhten Beitragssätze leiden auf die bereits aufgenommenen Zöglinge 
keine Anwendung. 
Dresden, den 2ten Januar 1861. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Nachricht 
über die Bestimmung der Landes-Blindenanstalt zu Dresden und über die bei der- 
selben stattfindenden Aufnahme= und Verpflegungsbedingungen. 
& 1. Der Zweck der Anstalt ist Erziehung und Ausbildung unheilbar erblindeter Per= Zweck der An- 
sonen beiderlei Geschlechts zur Erwerbsfähigkeit. stalt. — Allge- 
. ... . , », meine Voraus— 
Als blind werden nur diejenigen betrachtet, welche mittelst des Gesichtssinns Gegenstände setzungen der 
wahrzunehmen nicht vermögen und bei ihrem Thun und Bewegen wesentlich auf die Benutzung Aufnahme. 
des Tastsinns hingewiesen sind. 
#&# 2. Ausgeschlossen von der Aufnahme sind alle heilbaren Augenkranken, Geisteskranke, Besondere 
Epileptische, Bildungsunfähige, mit ansteckenden Krankheiten oder schweren körperlichen Ge- Ausschließ- 
. ;.. . ,, . ungsgründe. 
brechen Behaftete und in der Regel diejenigen Blinden männlichen Geschlechts, welche das 
zwanzigste, und weiblichen Geschlechts, welche das vierzehnte Lebensjahr überschritten haben. 
Aeltere Personen können nur ausnahmsweise dann aufgenommen werden, wenn eine 
Seiten der Direction der Anstalt mit ihnen vorzunehmende besondere Prüfung ergiebt, daß in 
dem vorgerückten Alter ein Bedenken gegen die Aufnahme nicht begründet ist. 
8 3. Die Aufnahme hängt von der Genehmigung des Ministeriums des Innern ab. Aufnahme— 
Gesuche um Aufnahme sind jedoch zunächst bei der Obrigkeit des Aufenthaltsorts des gesuche. 
Blinden (Gerichtsamt oder Stadtrath) anzubringen und von dieser an das Ministerium des 
Innern mittelst Berichts einzureichen. 
Denselben sind beizulegen 
a) ein bezirks= oder gerichtsärztliches Zeugniß über den gesammten geistigen und körper- 
lichen Zustand des Aufzunehmenden, 
b) der Impfsschein, 
I) der Heimathschein, 
d) ein Zeugniß über die Bildungsstufe und Bildungsfähigkeit, sowie 
e) ein Zeugniß über das sittliche Verhalten des Aufzunehmenden. 
1861. 3 
Thomas.
	        
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