Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Art. 501. Hat der Schiffer ohne besonderen Auftrag für Rechnung des Rheders aus 
eigenen Mitteln Vorschüsse geleistet oder sich persönlich verpflichtet, so stehen ihm gegen den 
Rbeder wegen des Ersatzes keine größeren Rechte als einem Dritten zu. 
Art. 502. Durch ein Rechtsgeschäft, welches der Schiffer in seiner Eigenschaft als Führer 
des Schiffs, sei es mit, sei es ohne Bezeichnung des Rheders, innerhalb seiner gesetzlichen Be- 
fugnisse geschlossen hat, wird der Rheder dem Dritten gegenüber berechtigt und die Haftung 
des Rheders mit Schiff und Fracht begründet. 
Der Schiffer selbst wird dem Dritten durch das Rechtsgeschäft nicht verpflichtet, es sei 
denn, daß er eine Gewährleistung für die Erfüllung übernommen oder seine Befugnisse über- 
schritten hätte. Die Haftung des Schiffers nach Maaßgabe der Art. 478 und 479 wird 
hierdurch nicht ausgeschlossen. 
Art. 503. Auch dem Rheder gegenüber sind für den Umfang der Befugnisse des Schif- 
fers die vorstehenden Artikel maaßgebend, soweit der Rheder diese Befugnisse nicht beschränkt hat. 
Außerdem ist der Schiffer verpflichtet, von dem Zusiande des Schiffs, den Begebnissen 
der Reisen, den von ihm geschlossenen Verträgen und den anhängig gewordenen Processen den 
Rheder in fortlaufender Kenntniß zu erhalten und in allen erheblichen Fällen, namentlich in 
den Fällen der Art. 497 und 499, oder wenn er eine Reise zu ändern oder einzustellen sich 
genöthigt findet, oder bei außergewöhnlichen Reparaturen und Anschaffungen die Ertheilung 
von Verhaltungsmaaßregeln nachzusuchen, sofern die Umstände es gestatten. 
Zu außergewöhnlichen Reparaturen und Anschaffungen, selbst wenn er sie mit den ihm 
zur Verfügung stehenden Mitteln des Rheders bestreiten kann, darf er nur im Falle der Noth- 
wendigkeit schreiten. 
Wenn er das zur Bestreitung eines Bedürfnisses nöthige Geld nicht anders sich verschaffen 
kann als entweder durch Bodmerei oder durch den Verkauf von entbehrlichem Schiffszubehöre 
oder durch den Verkauf von entbehrlichen Schiffsvorräthen, so hat er diejenige Maaßregel zu 
ergreifen, welche für den Rheder mit dem geringsten Nachtheile verbunden ist. 
Er muß dem Rheder nach der Rückkehr in den Heimathshafen und außerdem, so oft es 
verlangt wird, Rechnung legen. 
Art. 504. Im Interesse der Ladungsbetheiligten hat der Schiffer während der Reise 
zugleich für das Beste der Ladung nach Möglichkeit Sorge zu tragen. 
Werden zur Abwendung oder Verringerung eines Verlustes besondere Maaßregeln erfor- 
derlich, so liegt ihm ob, das Interesse der Ladungsbetheiligten als Vertreter derselben wahrzu- 
nehmen, wenn thunlich deren Anweisungen einzuholen und, insoweit es den Verhältnissen ent- 
spricht, zu befolgen, sonst aber nach eigenem Ermessen zu verfahren und überhaupt thunlichst 
dafür zu sorgen, daß die Ladungsbetheiligten von solchen Vorfällen und den dadurch veranlaß- 
ten Maaßregeln schleunigst in Kenntniß gesetzt werden.
	        
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