Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

( 405 ) 
Er ist in solchen Fällen namentlich auch berechtigt, die Ladung ganz oder zum Theil zu 
löschen, äußersten Falles, wenn ein erheblicher Verlust wegen drohenden Verderbs oder aus sonsti- 
gen Gründen anders nicht abzuwenden ist, zu verkaufen oder behufs Beschaffung der Mittel zu 
ihrer Erhaltung und Weiterbeförderung zu verbodmen, sowie im Falle der Anhaltung oder 
Aufbringung zu reclamiren oder, wenn sie auf andere Weise seiner Verfügung entzogen ist, ihre 
Wiedererlangung außergerichtlich und gerichtlich zu betreiben. 
Art. 505. Wird die Fortsetzung der Reise in der ursprünglichen Richtung durch einen 
Zufall verhindert, so ist der Schiffer befugt, die Reise entweder in einer anderen Richtung fort- 
zusetzen oder dieselbe auf kürzere oder längere Zeit einzustellen oder nach dem Abgangshafen 
zurückzukehren, je nachdem es den Verhältnissen und den möglichst zu berücksichtigenden An- 
weisungen entspricht. 
Im Falle der Auflösung des Frachtvertrags hat er nach den Vorschriften des Art. 6 34 
zu verfahren. 
Art. 506. Auf den persönlichen Credit der Ladungsbetheiligten Geschäfte abzuschließen, 
ist der Schiffer auch in den Fällen des Art. 50 4 nur auf Grund einer ihn hierzu ermächti- 
genden Vollmacht befugt. 
Art. 507. Außer den Fällen des Art. 504 ist der Schiffer zur Verbodmung der Lad- 
ung oder zur Verfügung über Ladungstheile durch Verkauf oder Verwendung nur dann befugt, 
wenn und insoweit es zum Zwecke der Fortsetzung der Reise nothwendig ist. 
Art. 508. Gründet sich das Bedürfniß in einer großen Haverei und kann dex Schiffer 
demselben durch verschiedene Maaßregeln abhelfen, so hat er diejenige Maaßregel zu ergreifen, 
welche für die Betheiligten mit dem geringsten Nachtheile verbunden ist. 
Art. 509. Liegt der Fall einer großen Haverei nicht vor, so ist der Schiffer zur Ver- 
bodmung der Ladung oder zur Verfügung über Ladungstheile durch Verkauf oder Verwendung 
nur dann befugt, wenn er dem Bedürfnisse auf anderem Wege nicht abhelfen kann, oder wenn 
die Wahl eines anderen Mittels einen unverhältnißmäßigen Schaden für den Rheder zur Folge 
haben würde. 
Auch in diesen Fällen kann er die Ladung nur zusammen mit dem Schiffe und der Fracht 
verbodmen (Art. 681, Absatz 2). 
Er hat die Verbodmung vor dem Verkaufe zu wählen, es sei denn, daß die Verbodmung 
einen unverhältnißmäßigen Schaden für den Rheder zur Folge haben würde. 
Art. 510. Die Verbodmung der Ladung oder die Verfügung über Ladungstheile durch 
Verkauf oder Verwendung wird in den Fällen des vorstehenden Artikels als ein für Rechnung 
des Rheders abgeschlossenes Creditgeschäft (Art. 497 und 757 Ziffer 7) angesehen. 
Art. 511. In Bezug auf die Gültigkeit der in den Fällen der Art. 504 und 507 
60“
	        
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