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bis 509 von dem Schiffer abgeschlossenen Rechtsgeschäfte kommen die Vorschriften des Art.
497 zur Anwendung.
Art. 512. Zu den Geschäften und Rechtshandlungen, welche der Schiffer nach den Art.
495, 496, 497, 499, 504, 507 bis 509 vorzunehmen befugt ist, bedarf er der in den
Landesgesetzen etwa vorgeschriebenen Specialvollmacht nicht.
Art. 513. Was der Schiffer vom Befrachter, Ablader oder Ladungsempfänger außer
der Fracht als Kaplaken, Primage oder sonst als Belohnung oder Entschädigung, gleichviel
unter welchem Namen, erhält, muß er dem Rheder als Einnahme in Rechnung bringen.
Art. 514. Der Schiffer darf ohne Einwilligung des Rheders für eigene Rechnung keine
Güter verladen. Handelt er dieser Bestimmung zuwider, so muß er dem Rheder die höchste
am Abladungsorte zur Abladungszeit für solche Reisen und Güter bedungene Fracht erstatten,
unbeschadet des Rechts des Rheders, einen erweislich höheren Schaden geltend zu machen.
Art. 515. Der Schiffer kann, selbst wenn das Gegentheil vereinbart ist, jederzeit von
dem Rheder entlassen werden, jedoch unbeschadet seiner Entschädigungsansprüche.
Art. 516. Erfolgt die Entlassung, weil der Schiffer untüchtig befunden ist, oder weil er
seiner Pflicht nicht genügt, so erhält er nur dasjenige, was er von der Heuer einschließlich aller
sonst bedungenen Vortheile bis dahin verdient hat.
Art. 517. Wenn ein Schiffer, welcher für eine bestimmte Reise angestellt ist, entlassen
wird, weil die Reise wegen Krieg, Embargo oder Blocade oder wegen eines Einfuhr= oder
Ausfuhrverbots oder wegen eines anderen Schiff oder Ladung betreffenden Zufalls nicht ange-
treten o#r fortgesetzt werden kann, so erhält er gleichfalls nur dasjenige, was er von der Heuer
einschließlich aller sonst bedungenen Vortheile bis dahin verdient hat. Dasselbe gilt, wenn ein
auf unbestimmte Zeit angestellter Schiffer entlassen wird, nachdem er die Ausführung einer
bestimmten Reise übernommen hat.
Erfolgt in diesen Fällen die Entlassung während der Reise, so hat der Schiffer außerdem
nach seiner Wahl entweder auf freie Zurückbeförderung nach dem Hafen, wo er geheuert wor-
den ist, oder auf eine entsprechende Vergütung Anspruch.
Wenn nach den Bestimmungen dieses Gesetzbuchs ein Anspruch auf freie Zurückbeförder=
ung begründet ist, so umfaßt derselbe auch den Unterhalt während der Reise.
Art. 518. Wird ein Schiffer, welcher auf unbestimmte Zeit angestellt ist, aus anderen
als den in den Art. 516 und 517 angeführten Gründen entlassen, nachdem er die Ausführ-
ung einer bestimmten Reise übernommen hat, so erhält er außer demjenigen, was ihm nach
den Bestimmungen des vorigen Artikels gebührt, als Entschädigung noch die Heuer für zwei
oder vier Monate, je nachdem die Entlassung in einem Europäischen oder in einem nichteuropäi-
schen Hafen erfolgt ist. Jedoch erhält er in keinem Falle mehr, als er erhalten haben würde,
wenn er die Reise zu Ende geführt hätte.