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Art. 519. War die Heuer nicht zeitweise, sondern in Bausch und Bogen für die ganze
Reise bedungen, so wird in den Fällen der Art. 516 bis 518 die verdiente Heuer mit Rück-
sicht auf den vollen Heuerbetrag nach Verhältniß der geleisteten Dienste sowie des etwa zurück-
gelegten Theils der Reise bestimmt. Zur Ermittelung der im Art. 5 18 erwähnten Heuer
für zwei oder vier Monate wird die durchschnittliche Dauer der Reise einschließlich der Ladungs-
und Löschungszeit unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Schiffs in Ansatz gebracht und
danach die Heuer für die zwei oder vier Monate berechnet.
Art. 520. Endet die Rückreise des Schiffs nicht in dem Heimathshafen und war der
Schiffer für die Aus= und Rückreise oder auf unbestimmte Zeit angestellt, so hat der Schiffer
Anspruch auf freie Zurückbeförderung nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, und auf
Fortbezug der Heuer während der Reise oder nach seiner Wahl auf eine entsprechende Ver-
gütung.
Art. 521. Der Schiffer, welcher auf unbestimmte Zeit angestellt ist, muß, sobald er
eine Reise angetreten hat, in dem Dienste verbleiben, bis das Schiff in den Heimathshafen oder
in einen inländischen Hafen zurückgekehrt und die Entlöschung erfolgt ist.
Er kann jedoch seine Entlassung fordern, wenn seit der ersten Abreise zwei oder drei Jahre
verflossen sind, je nachdem das Schiff zur Zeit der Aufkündigung in einem Europäischen oder
in einem nichteuropäischen Hafen sich befindet. Er hat in einem solchen Falle dem Rheder die
zu seiner Ersetzung erforderliche Zeit zu gewähren und den Dienst inzwischen fortzusetzen, jeden-
falls die laufende Reise zu beendigen.
Hat der Rheder sofort nach der Kündigung die Rückreise angeordnet, so muß der Schiffer
das Schiff zurückführen.
Art. 522. Die Schiffspart, mit welcher der Schiffer auf Grund einer mit den übrigen
Rhedern getroffenen Vereinbarung als Mitrheder an dem Schiffe betheiligt ist, muß im Falle
seiner unfreiwilligen Entlassung auf sein Verlangen von den Mitrhedern gegen Auszahlung
des durch Sachverständige zu bestimmenden Schätzungswerths übernommen werden. Dieses
Recht des Schiffers erlischt, wenn er die Erklärung, davon Gebrauch zu machen, ohne Grund
verzögert.
Art. 523. Falls der Schiffer nach Antritt der Reise erkrankt oder verwundet wird, so
trägt der Rheder die Kosten der Verpflegung und Heilung:
1) wenn der Schiffer mit dem Schiffe zurückkehrt und die Rückreise in dem Heimaths-
hafen oder in dem Hafen endet, wo er gehenert worden ist, bis zur Beendigung der
Rückreife;
2) wenn er mit dem Schiffe zurückkehrt und die Reise nicht in einem der genannten
Häfen endet, bis zum Ablaufe von sechs Monaten seit Beendigung der Rückreise;