Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

Verpflegbei— 
träge. 
Ermäßigung 
des Normal- 
satzes. 
Nachzahlungs- 
vorbehalte. 
Gemeindebei- 
träge. 
Ermäßigungs- 
gesuche von 
Gemeinden. 
( 18 ) 
Personen, welche nach § 2 ihres Alters wegen nur ausnahmsweise Aufnahme finden 
können, oder deren Qualification zur Aufnahme nach Obigem aus irgend einem Grunde zwei- 
felhaft ist, sind vor Einreichung des Aufnahmegesuchs der Direction der Anstalt 
behufs der mit ihnen vorzunehmenden Prüfung persönlich vorzustellen. 
Die Direction hat über das Ergebniß der Letzteren ein Zeugniß auszustellen und dieses 
ist sodann dem Gesuche um Aufnahme beizulegen. 
& 4. Der jährliche normalmäßige Verpflegbeitrag für einen Zögling der Anstalt beträgt 
bis auf Weiteres Vier und Sechszig Thaler. 
Dafür gewährt die Anstalt Aufsicht und Unterricht, Wohnung, Kost, Heitzung, Lazerstäte, 
Bekleidung und Wäsche, ärztliche Pflege und Medizin. 
8 5. Eine Ermäßigung des normalmäßigen Verpflegbeitrags kann in Fällen besonderer 
Bedürftigkeit gewährt werden. 
Gesuche um Bewilligung einer solchen sind unter Beifügung der nöthigen Nachweisungen 
über die Vermögensverhältnisse bei der zuständigen Ortsobrigkeit anzubringen und von dieser 
an das Ministerium gutachtlich einzuberichten. 
86. Einer solchen Ermäßigung unerachtet bleibt, wenn nicht ausdrücklich Verzicht darauf 
geleistet worden ist, der Anstalt die Nachforderung bis zur Höhe des § 4 angegebenen Normal- 
satzes für die Fälle vorbehalten, daß 
a) dem Zöglinge nach der Aufnahmeverwilligung Vermögen zugefallen, oder bei der 
Aufnahme vorhanden gewesenes Vermögev desselben verschwiegen worden ist, oder 
b) daß derselbe, bevor er als entlassen vom Personalbestande abgeschrieben ist, mit 
Hinterlassung von Vermögen verstirbt. 
§ 7. Wenn aus dem Vermögen des Blinden und von den zu seiner Unterhaltung ver- 
bundenen Angehörigen desselben nicht mindestens die Hälfte des §& 4 angegebenen Normalsatzes 
aufzubringen ist, so tritt nach dem Gesetze vom 2 6sten Mai 1834 (Seite 125 des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1834) für die Heimathsgemeinde die Verbindlichkeit 
ein, einen Verpflegbeitrag nach Höhe der Hälfte jenes Normalsatzes (dermalen also jährlich 
32 Thaler) an die Blindenanstalt abzuführen und dieser gegenüber zu vertreten. 
Es bleiben jedoch der Heimathsgemeinde solchenfalls ihre Regreßansprüche an das Ver- 
mögen des Blinden, oder dessen Angehörige vorbehalten, sowie derselben auch überlassen bleibt, 
wegen eines angemessenen fortlaufenden Zuschusses zu den Gemeindebeiträgen ein Abkommen 
mit dem Blinden, oder dessen Vertretern oder Angehörigen zu treffen. 
&. Wenn eine Gemeinde rücksichtlich eines bereits in der Anstalt befindlichen Blinden 
auf Grund § 4 des Gesetzes vom 2 6sten Mai 1834 um Ermäßigung des von ihr nach 
& 7 zu bezahlenden Verpflegbeitrags nachsucht, so ist deshalb zunächst, unter Beifügung der
	        
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