Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Fünfter Titel. 
Von dem Frachtgeschäfte zur Beförderung von Gütern. 
Art. 557. Der Frachtvertrag zur Beförderung von Gütern bezieht sich entweder 
1) auf das Schiff im Ganzen oder einen verhältnißmäßigen Theil oder einen bestimmt 
bezeichneten Raum des Schiffs oder 
2) auf einzelne Güter (Stückgüter). 
Art. 558. Wird das Schiff im Ganzen oder zu einem verhältnißmäßigen Theile oder 
wird ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffs verfrachtet, so kann jede Partei verlangen, 
daß über den Vertrag eine schriftliche Urkunde (Chartepartie) errichtet werde. 
Art. 559. In der Verfrachtung eines ganzen Schiffs ist die Cajüte nicht einbegriffen; 
es dürfen jedoch in dieselbe ohne Einwilligung des Befrachters keine Güter verladen werden. 
Art. 560. Bei jeder Art von Frachtvertrag (Art. 557) hat der Verfrachter das 
Schiff in seetüchtigem Stande zu liefern. 
Er haftet dem Befrachter für jeden Schaden, welcher aus dem mangelhaften Zustande des 
Schiffs entsteht, es sei denn, daß die Mängel aller Sorgfalt ungeachtet nicht zu entdecken 
waren. 
Art. 561. Der Schiffer hat zur Einnahme der Ladung das Schiff an den vom Be- 
frachter oder, wenn das Schiff an Mehrere verfrachtet ist, von sämmtlichen Befrachtern ihm 
angewiesenen Platz hinzulegen. " 
Wenn die Anweisung nicht rechtzeitig erfolgt, oder wenn von sämmtlichen Befrachtern 
nicht derselbe Platz angewiesen wird, oder wenn die Wassertiefe, die Sicherheit des Schiffs 
oder die örtlichen Verordnungen oder Einrichtungen die Befolgung der Anweisung nicht ge- 
statten, so muß der Schiffer an dem ortsüblichen Ladungsplatze anlegen. 
Art. 562. Sofern nicht durch Vertrag oder durch die örtlichen Verordnungen des Ab- 
ladungshafens und in deren Ermangelung durch einen daselbst bestehenden Ortsgebrauch ein 
Anderes bestimmt ist, müssen die Güter von dem Befrachter kostenfrei bis an das Schiff 
geliefert, dagegen die Kosten der Einladung derselben in das Schiff von dem Verfrachter 
getragen werden. 
Art. 563. Der Verfrachter muß statt der vertragsmäßigen Güter andere, von dem 
Befrachter zur Verschiffung nach demselben Bestimmungshafen ihm angebotene Güter annehmen, 
wenn dadurch seine Lage nicht erschwert wird. 
Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Güter im Vertrage nicht blos nach 
Art oder Gattüng, sondern speciell bezeichnet sind. 
Art. 564. Der Befrachter oder Ablader, welcher die verladenen Güter unrichtig be-
	        
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