Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Art. 574. Bei Berechnung der Lade= und Ueberliegezeit werden die Tage in ununter- 
brochen fortlaufender Reihenfolge gezählt; insbesondere kommen in Ansatz die Sonn= und 
Feiertage sowie diejenigen Tage, an welchen der Befrachter durch Zufall die Ladung zu liefern 
verhindert ist. 
Nicht in Ansatz kommen jedoch die Tage, an welchen durch Wind und Wetter oder durch 
irgend einen anderen Zufall entweder 
1) die Lieferung nicht nur der bedungenen, sondern jeder Art von Ladung an das 
Schiff oder 
2) die Uebernahme der Ladung 
verhindert ist. 
Art. 575. Für die Tage, während welcher der Verfrachter wegen Verhinderung der 
Lieferung jeder Art von Ladung hat länger warten müssen, gebührt ihm Liegegeld, selbst wenn 
die Verhinderung während der Ladezeit eingetreten ist. Dagegen ist für die Tage, während 
welcher er wegen Verhinderung der Uebernahme der Ladung hat länger warten müssen, Liege- 
geld nicht zu entrichten, selbst wenn die Verhinderung während der Ueberliegezeit eingetreten ist. 
Art. 576. Sind für die Dauer der Ladezeit nach Art. 569 die örtlichen Verordnungen 
oder der Ortsgebrauch maaßgebend, so kommen bei Berechnung der Ladezeit die beiden vor- 
stehenden Artikel nur insoweit zur Anwendung, als die örtlichen Verordnungen oder der Orts- 
gebrauch nichts Abweichendes bestimmen. 
Art. 577. Hat der Verfrachter sich ausbedungen, daß die Abladung bis zu einem be- 
stimmten Tage beendigt sein müsse, so wird er durch die Verhinderung der Lieferung jeder 
Art von Ladung (Art. 574 Ziffer 1) zum längeren Warten nicht verpflichtet. 
Art. 578. Soll der Verfrachter die Ladung von einem Dritten erhalten, und ist dieser 
Dritte ungeachtet der von dem Verfrachter in ortsüblicher Weise kundgemachten Bereitschaft 
zum Laden nicht zu ermitteln oder verweigert er die Lieferung der Ladung, so hat der Ver- 
frachter den Befrachter schleunigst hiervon zu benachrichtigen und nur bis zum Ablaufe der Lade- 
zeit, nicht auch während der etwa vereinbarten Ueberliegezeit auf die Abladung zu warten, es 
sei denn, daß er von dem Befrachter oder einem Bevollmächtigten desselben noch innerhalb der 
Ladezeit eine entgegengesetzte Anweisung erhält. 
Ist für die Ladezeit und die Löschzeit zusammen eine ungetheilte Frist bestimmt, so wird 
für den oben erwähnten Fall die Hälfte dieser Frist als Ladezeit angesehen. 
Art. 579. Der Verfrachter muß auf Verlangen des Befrachters die Reise auch ohne 
die volle bedungene Ladung antreten. Es gebührt ihm aber alsdann nicht allein die volle Fracht 
und das etwaige Liegegeld, sondern er ist auch berechtigt, insoweit ihm durch die Unvollstän= 
digkeit der Ladung die Sicherheit für die volle Fracht entgeht, die Bestellung einer anderwei-
	        
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