Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

s 
(421) 
Die Anzeige muß durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise geschehen, wenn 
der Empfänger dem Schiffer unbekannt ist. 
Mit dem auf die Anzeige folgenden Tage beginnt die Löschzeit. 
Ueber die Löschzeit hinaus hat der Verfrachter nur dann auf die Abnahme der Ladung 
noch länger zu warten, wenn es vereinbart ist (Ueberliegezeit). 
Für die Löschzeit kann, sofern nicht das Gegentheil bedungen ist, keine besondere Ver— 
gütung verlangt werden. Dagegen muß dem Verfrachter für die Ueberliegezeit eine Vergütung 
(Liegegeld) gewährt werden. 
Das Liegegeld wird von dem Richter nach Anleitung des Art. 573 festgesetzt, wenn es 
nicht durch Vertrag bestimmt ist. 
Art. 596. Ist die Dauer der Löschzeit durch Vertrag nicht festgesetzt, so wird sie durch 
die örtlichen Verordnungen des Löschungshafens und in deren Ermangelung durch den daselbst 
bestehenden Ortsgebrauch bestimmt. Besteht auch ein solcher Ortsgebrauch nicht, so gilt als 
Löschzeit eine den Umständen des Falles angemessene Frist. 
Ist eine Ueberliegezeit, nicht aber deren Dauer durch Vertrag bestimmt, so beträgt die 
Ueberliegezeit vierzehn Tage. 
Enthält der Vertrag nur die Festsetzung eines Liegegeldes, so ist anzunehmen, daß eine 
Ueberliegezeit ohne Bestimmung der Dauer vereinbart sei. 
1 
Art. 597. Ist die Dauer der Löschzeit oder der Tag, mit welchem dieselbe enden soll, 
durch Vertrag bestimmt, so beginnt die Ueberliegezeit ohne Weiteres mit dem Ablaufe der 
Löschzeit. 
In Ermangelung einer solchen vertragsmäßigen Bestimmung beginnt die Ueberliegezeit 
erst, nachdem der Verfrachter dem Empfänger erklärt hat, daß die Löschzeit abgelaufen sei. 
Der Verfrachter kann schon innerhalb der Löschzeit dem Empfänger erklären, an welchem Tage 
er die Löschzeit für abgelaufen halte. In diesem Falle ist zum Ablaufe der Löschzeit und zum 
Beginne der Ueberliegezeit eine neue Erklärung des Verfrachters nicht erforderlich. 
Auf die in diesem Artikel erwähnten Erklärungen des Verfrachters finden die Vorschriften 
des Art. 572 Anwendung. 
Art. 598. Bei Berechnung der Lösch= und Ueberliegezeit werden die Tage in ununter- 
brochen fortlaufender Reihenfolge gezählt; insbesondere kommen in Ansatz die Sonn= und 
Feiertage, sowie diejenigen Tage, an welchen der Empfänger durch Zufall die Ladung abzu- 
nehmen verhindert ist. 
Nicht in Ansatz kommen jevoch die Tage, an welchen durch Wind und Wetter oder durch 
irgend einen anderen Zufall entweder 
62“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.