Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Armencassenrechnungen der letzten 3 Jahre, Bericht an die betreffende Kreisdirection zu erstat- 
ten, von welcher das Gesuch dem Ministerium des Innern gutachtlich vorgetragen wird. 
6 9. Die Verpflegbeiträge sind im Voraus in vierteljährlichen Theilzahlungen den Vorausbezahl= 
1sten Jannar, 1 sten April, 1sten Juli und 1sten October jeden Jahres an die Anstalts- u dr Bei— 
direction zu entrichten. Der Beitrag für die Zeit vom Tage der Aufnahme bis zum nächsten « 
der.VorerwähntenZahlungstermineistbeiderZuführungzuzahlen. 
Flo.DiejenigenbeiderBlindenanstaltbestehendenFreistellen,welchestiftungsgemäßFreistellm 
von dem Ministerium des Innern zu besetzen sind, werden vorzugsweise solchen durch Fleiß 
und gute Aufführung sich auszeichnenden bedürftigen Zöglingen der Anstalt gewährt, für welche 
bereits eine Zeit lang Verpflegbeiträge von ärmeren Gemeinden bezahlt worden sind. 
&11. Außerdem bestehen bei der Anstalt 12 Freistellen, welche von den Ständen des Fortsetzung. 
Meißner Kreises, und 2 dergleichen, welche von dem Fürsten von Schönburg gegründet sind 
und durch dieselben an Blinde, welche das Ministerium des Innern für aufnahmefähig erachtet, 
vergeben werden. 
&12. Die Giltigkeit jeder Aufnahmeverordnung ist auf drei Monate beschränkt. Wird Dauer der Gül- 
die Zuführung des Aufzunehmenden binnen derselben unterlassen, so ist um die Aufnahme z4gren der ul- 
anderweit nachzusuchen. nungen. 
13. Bei der Zuführung sind die & 3 erwähnten Zeugnisse und außerdem das Tauf= Zuführung. 
zeugniß an die Anstaltsdirection abzugeben. 
Die Bekleidungsstücke, in welchen die Zöglinge in die Anstalt gelangen, werden in der 
Regel alsbald nach erfolgter Aufnahme an die Angehörigen oder Gemeinden zurückgegeben. 
Ausnahmsweise können jedoch, soweit es die Anstaltsdirection im einzelnen Falle für zu- 
lässig erachtet, die Zöglinge auch in dem Besitze und Gebrauche solcher in die Anstalt mitge- 
brachter Effecten gelassen und während ihres Aufenthalts daselbst ferner von ihren Angehöri- 
gen unmittelbar mit Bekleidung versorgt werden. 
& 14. Die Danuer des Aufenthalts eines Zöglings in der Anstalt hängt von dem Er= Entlassung. 
messen des Ministeriums des Innern ab. Die Entlassung wird insbesondere dann verfügt: 
a) wenn es sich zeigt, daß der Zweck der Aufnahme an dem Zöglinge nicht erreicht 
werden kann; 
b) wenn die Entfernung desselben wegen unsittlichen Verhaltens nöthig wird, oder die 
längere Beibehaltung wegen hervortretender geistiger oder körperlicher Gebrechen 
oder sonst mit den Verhältnissen der Anstalt nicht länger vereinbar erscheint; 
Z) wenn der Zögling diejenige Ausbildung erlangt hat, deren er nach seiner Indivi- 
dualität fähig ist; 
d) wenn die zur Erziehung des Zöglings verpflichteten Personen beziehendlich dessen 
rechtliche Vertreter darauf antragen. z4
	        
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