Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

( 426 ) 
Art. 622. Außer der Fracht können Kaplaken, Prämien und dergleichen nicht gefordert 
werden, sofern sie nicht ausbedungen sind. 
Die gewöhnlichen und ungewöhnlichen Unkosten der Schifffahrt, als Lootsengeld, Hafen- 
geld, Leuchtfeuergeld, Schlepplohn, Quarantainegelder, Auseisungskosten und dergleichen fallen 
in Ermangelung einer entgegenstehenden Abrede dem Verfrachter allein zur Last, selbst wenn 
derselbe zu den Maaßregeln, welche die Auslagen verursacht haben, auf Grund des Fracht- 
vertrags nicht verpflichtet war. 
Die Fälle der großen Haverei sowie die Fälle der Aufwendung von Kosten zur Erhaltung, 
Bergung und Rettung der Ladung werden durch diesen Artikel nicht berührt. 
Art. 623. Wenn die Fracht nach Zeit bedungen ist, so beginnt sie in Ermangelung 
einer anderen Abrede mit dem Tage zu laufen, der auf denjenigen felgt, an welchem der 
Schiffer angezeigt hat, daß er zur Einnahme der Ladung, oder bei einer Reise in Ballast, daß 
er zum Antritte der Reise fertig und bereit sei, sofern aber bei einer Reise in Ballast diese 
Anzeige am Tage vor dem Antritte der Reise noch nicht erfolgt ist, mit dem Tage, an welchem 
die Reise angetreten wird. 
Ist Liegegeld oder Ueberliegezeit bedungen, so beginnt in allen Fällen die Zeitfracht erst 
mit dem Tage zu laufen, an welchem der Antritt der Reise erfolgt. 
Die Zeitfracht endet mit dem Tage, an welchem die Löschung vollendet ist. 
Wird die Reise ohne Verschulden des Verfrachters verzögert oder unterbrochen, so muß 
für die Zwischenzeit die Zeitfracht fortentrichtet werden, jedoch unbeschadet der Bestimmungen 
der Art. 639 und 640. 
Art. 624. Der Verfrachter hat wegen der im Art. 615 erwähnten Forderungen ein 
Pfandrecht an den Gütern. 
Das Pfandrecht besteht, so lange die Güter zurückbehalten oder deponirt sind; es dauert 
auch nach der Ablieferung noch fort, sofern es binnen dreißig Tagen nach Beendigung derselben 
gerichtlich geltend gemacht wird; es erlischt jedoch, sobald vor der gerichtlichen Geltendmachung 
die Güter in den Gewahrsam eines Dritten gelangen, welcher sie nicht für den Empfänger 
besitzt. 
Art. 625. Im Falle des Streits über die Forderungen des Verfrachters ist dieser die 
Güter auszuliefern verpflichtet, sobald die streitige Summe bei Gericht oder bei einer anderen 
zur Annahme von Depositen ermächtigten Behörde oder Anstalt deponit ist. 
Nach Ablieferung der Güter ist der Verfrachter zur Erhebung der deponirten Summe 
gegen angemessene Sicherheitsleistung berechtigt. 
Art. 626. So lange das Pfandrecht des Verfrachters besteht, kann das Gericht auf 
dessen Ansuchen verordnen, daß die Güter ganz oder zu einem entsprechenden Theile behufs Be- 
friedigung des Verfrachters öffentlich verkauft werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.