Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Dieses Recht gebührt dem Verfrachter auch gegenüber den übrigen Glänbigern und der 
Concursmasse des Eigenthümers. 
Das Gericht hat die Betheiligten, wenn sie am Orte anwesend sind, über das Gesuch, 
bevor der Verkauf verfügt wird, zu hören. 
Art. 627. Hat der Verfrachter die Güter ausgeliefert, so kann er wegen der gegen den 
Empfänger ihm zustehenden Forderungen (Art. 615) an dem Befrachter sich nicht erholen. 
Nur insoweit der Befrachter mit dem Schaden des Verfrachters sich etwa bereichern würde, 
findet ein Rückgriff statt. 
Art. 628. Hat der Verfrachter die Güter nicht ausgeliefert, und von dem im ersten 
Absatze des Art. 626 bezeichneten Rechte Gebrauch gemacht, jedoch durch den Verkauf der 
Güter seine vollständige Befriedigung nicht erhalten, so kann er an dem Befrachter sich er- 
holen, soweit er wegen seiner Forderungen aus dem zwischen ihm und dem Befrachter ab- 
geschlossenen Frachtvertrage nicht befriedigt ist. 
Art. 629. Werden die Güter von dem Empfänger nicht abgenommen, so ist der Be- 
frachter verpflichtet, den Verfrachter wegen der Fracht und der übrigen Forderungen dem Fracht- 
vertrage gemäß zu befriedigen. 
Bei der Abnahme der Güter durch den Befrachter kommen die Art. 59 3 bis 626 in 
der Weise zur Anwendung, daß an Stelle des in diesen Artikeln bezeichneten Empfängers der 
Befrachter tritt. Insbesondere steht in einem solchen Falle dem Verfrachter wegen seiner For- 
derungen das Zurückbehaltungs= und Pfandrecht an den Gütern nach Maaßgabe der Art. 624, 
625, 626, sowie das im Art. 616 bezeichnete Recht zu. 
Art. 630. Der Frachtvertrag tritt außer Kraft, ohne daß ein Theil zur Entschädigung 
des anderen verpflichtet ist, wenn vor Antritt der Reise durch einen Zufall 
1) das Schiff verloren geht, insbesondere 
wenn es verunglückt, 
wenn es als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig condemnirt (Art. 444) 
und in dem letzteren Falle ohne Verzug öffentlich verkauft wird, 
wenn es geraubt wird, 
wenn es aufgebracht oder angehalten und für gute Prise erklärt wird; 
oder 
2) die im Frachtvertrage nicht blos nach Art oder Gattung, sondern speciell bezeichneten 
Güter verloren gehen; 
oder 
3) die, wenn auch nicht im Frachtvertrage speciell bezeichneten Güter verloren gehen, 
nachdem dieselben bereits an Bord gebracht oder behufs Einladung in das Schiff 
an der Ladungsstelle von dem Schiffer übernommen worden sind. 
1861. 63
	        
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