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Hat aber in dem unter Ziffer 3 bezeichneten Falle der Verlust der Güter noch innerhalb
der Wartezeit (Art. 580) sich zugetragen, so tritt der Vertrag nicht außer Kraft, sofern der
Befrachter ohne Verzug sich bereit erklärt, statt der verloren gegangenen andere Güter (Art. 563)
zu liefern, und mit der Lieferung noch innerhalb der Wartezeit beginnt. Er hat die Abladung
der anderen Güter binnen kürzester Frist zu vollenden, die etwaigen Mehrkosten dieser Ab—
ladung zu tragen und insoweit durch dieselbe die Wartezeit überschritten wird, den dem Ver—
frachter daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Art. 631. Jeder Theil ist befugt, von dem Vertrage zurückzutreten, ohne zur Ent-
schädigung verpflichtet zu sein:
1) Wenn vor Antritt der Reise
das Schiff mit Embargo belegt oder zum landesherrlichen Dienste oder zum
Dienste einer fremden Macht in Beschlag genommen,
der Handel mit dem Bestimmungsorte untersagt,
der Abladungs= oder Bestimmungshafen blokirt,
die Ausfuhr der nach dem Frachtvertrage zu verschiffenden Güter aus dem Ab-
ladungshafen oder die Einfuhr derselben in den Bestimmungshafen verboten,
durch eine andere Verfügung von hoher Hand das Schiff am Auslaufen oder
die Reise oder die Versendung der nach dem Frachtvertrage zu liefernden Güter
verhindert wird.
In allen vorstehenden Fällen berechtigt jedoch die Verfügung von hoher Hand
nur dann zum Rücktritte, wenn das eingetretene Hinderniß nicht voraussichtlich von
nur unerheblicher Dauer ist.
2) Wenn vor Antritt der Reise ein Krieg ausbricht, in Folge dessen das Schiff oder
die nach dem Frachtvertrage zu verschiffenden Güter oder beide nicht mehr als frei
betrachtet werden können und der Gefahr der Aufbringung ausgesetzt würden.
Die Ausübung der im Art. 563 dem Befrachter beigelegten Befugniß ist in den Fällen
der vorstehenden Bestimmungen nicht ausgeschlossen.
Art. 632. Wenn nach Antritt der Reise das Schiff durch einen Zufall verloren geht
(Art. 630 Ziffer 1), so endet der Frachtvertrag. Jedoch hat der Befrachter, soweit Güter
geborgen oder gerettet sind, die Fracht im Verhältnisse der zurückgelegten zur ganzen Reise zu
zahlen (Distanzfracht).
Die Distanzfracht ist nur soweit zu zahlen, als der gerettete Werth der Güter reicht.
Art. 633. Bei Berechnung der Distanzfracht kommt in Anschlag nicht allein das Ver-
hältniß der bereits zurückgelegten zu der noch zurückzulegenden Entfernung, sondern auch das
Verhältniß des Aufwandes an Kosten und Zeit, der Gefahren und Mühen, welche durch-
schnittlich mit dem vollendeten Theile der Reise verbunden sind, zu denen des nicht vollendeten
Theils.