Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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in einem anderen als dem Bestimmungshafen zu löschen sich genöthigt gefunden und hierauf 
mit oder ohne Aufenthalt die Reise fortgesetzt hat. 
Durch diesen Artikel werden die Bestimmungen der Art. 618 und 619 nicht berührt. 
Art. 639. Abgesehen von den Fällen der Art. 631 bis 638 hat ein Aufenthalt, 
welchen die Reise vor oder nach ihrem Antritte durch Naturereignisse oder andere Zufälle erleidet, 
auf die Rechte und Pflichten der Parteien keinen Einfluß, es sei denn, daß der erkennbare 
Zweck des Vertrags durch einen solchen Aufenthalt vereitelt würde. Der Befrachter ist jedoch 
befugt, während jedes durch einen Zufall entstandenen, voraussichtlich längeren Aufenthalts die 
bereits in das Schiff geladenen Güter auf seine Gefahr und Kosten gegen Sicherheitsleistung 
für die rechtzeitige Wiedereinladung auszuladen. Unterläßt er die Wiedereinladung, so hat er 
die volle Fracht zu zahlen. In jedem Falle muß er den Schaden ersetzen, welcher aus der 
von ihm veranlaßten Wiederausladung entsteht. 
Gründet sich der Aufenthalt in einer Verfügung von hoher Hand, so ist für die Dauer 
derselben keine Fracht zu bezahlen, wenn diese zeitweise bedungen war (Art. 623). 
Art. 640. Muß das Schiff während der Reise ausgebessert werden, so hat der Be- 
frachter die Wahl, ob er die ganze Ladung an dem Orte, wo das Schiff sich befindet, gegen 
Berichtigung der vollen Fracht und der übrigen Forderungen des Verfrachters (Art. 615) 
und gegen Berichtigung oder Sicherstellung der im Art. 616 bezeichneten Forderungen zurück- 
nehmen oder die Wiederherstellung abwarten will. Im letzteren Falle ist für die Dauer der 
Ausbesserung keine Fracht zu bezahlen, wenn diese zeitweise bedungen war. 
Art. 641. Wird der Frachtvertrag in Gemäßheit der Art. 630 bis 636 aufgelöst, 
so werden die Kosten der Ausladung aus dem Schiffe von dem Verfrachter, die übrigen Lösch- 
ungskosten von dem Befrachter getragen. Hat der Zufall jedoch nur die Ladung betroffen, so 
fallen die sämmtlichen Kosten der Löschung dem Befrachter zur Last. Dasselbe gilt, wenn im 
Falle des Art. 638 ein Theil der Ladung gelöscht wird. Mußte in einem solchen Falle 
behufs der Löschung ein Hafen angelaufen werden, so hat der Befrachter auch die Hafenkosten 
zu tragen. 
Art. 642. Die Art. 630 bis 641 kommen auch zur Anwendung, wenn das Schiff 
zur Einnahme der Ladung eine Zureise in Ballast nach dem Abladungshafen zu machen hat. 
Die Reise gilt aber in einem solchen Falle erst dann als angetreten, wenn sie aus dem Ablad- 
ungshafen angetreten ist. Wird der Vertrag, nachdem das Schiff den Abladungshafen erreicht 
hat, aber vor Antritt der Reise aus dem letzteren aufgelöst, so erhält der Verfrachter für die 
Zureise eine nach den Grundsätzen der Distanzfracht (Art. 6 33) zu bemessende Entschädigung. 
In anderen Fällen einer zusammengesetzten Reise sind die obigen Artikel insoweit anwend- 
bar, als Natur und Inhalt des Vertrags nicht entgegenstehen.
	        
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