Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Art. 643. Wenn der Vertrag nicht auf das Schiff im Ganzen, sondern nur auf einen 
verhältnißmäßigen Theil oder einen bestimmt bezeichneten Raum des Schiffs oder auf Stück- 
güter sich bezieht, so gelten die Art. 630 bis 642 mit folgenden Abweichungen: 
1) In den Fällen der Art. 631 und 636 ist jeder Theil sogleich nach Eintritt des 
Hindernisses und ohne Rücksicht auf die Dauer desselben von dem Vertrage zurück- 
zutreten befugt. 
2) Im Falle des Art. 638 kann von dem Befrachter das Recht, von dem Vertrage 
zurückzutreten, nicht ausgeübt werden. 
3) Im Falle des Art. 639 steht dem Befrachter das Recht der einstweiligen Lösch- 
ung nur dann zu, wenn die übrigen Befrachter ihre Genehmigung ertheilen. 
4) Im Falle des Art. 640 kann der Befrachter die Güter gegen Entrichtung der vollen 
Fracht und der übrigen Forderungen nur dann zurücknehmen, wenn während der 
Ausbesserung die Löschung dieser Güter ohnehin erfolgt ist. 
Die Vorschriften der Art. 588 und 590 werden hierdurch nicht berührt. 
Art. 6.14. Nach Beendigung jeder einzelnen Abladung hat der Schiffer dem Ablader 
ohne Verzug gegen Rückgabe des etwa bei der Annahme der Guüter ertheilten vorläufigen 
Empfangscheins ein Connossement in so vielen Exemplaren auszustellen, als der Ablader 
verlangt. 
Alle Exemplare des Connossements müssen von gleichem Inhalte sein, dasselbe Datum haben 
und ausdrücken, wie viele Exemplare ausgestellt sind. 
Dem Schiffer ist auf sein Verlangen von dem Ablader eine mit der Unterschrift des Letz- 
teren versehene Abschrift des Connossements zu ertheilen. 
Art. 645. Das Connossement enthält: 
1) den Namen des Schiffers; 
2) den Namen und die Nationalität des Schiffs; 
3) den Namen des Abladers; 
4) den Namen des Empfängers; 
5)) den Abladungshafen; 
60 den Löschungshafen, oder den Ort, an welchem Ordre über denselben einzuholen ist; 
7) die Bezeichnung der abgeladenen Güter, deren Menge und Merkzeichen; 
8) die Bestimmung in Ansehung der Fracht; 
9) den Ort und den Tag der Ausstellung; 
1.0) die Zahl der ausgestellten Exemplare. 
Art. 646. Auf Verlangen des Abladers ist das Connossement, sofern nicht das Gegen- 
theil vereinbart ist, an die Ordre des Empfängers oder lediglich an Ordre zu stellen. Im 
letzteren Falle ist unter der Ordre die Ordre des Abladers zu verstehen.
	        
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