Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Das Connossement kann auch auf den Namen des Schiffers als Empfängers lauten. 
Art. 647. Der Schiffer ist verpflichtet, im Löschungshafen dem legitimirten Inhaber 
auch nur eines Exemplars des Connossements die Güter auszuliefern. 
Zur Empfangnahme der Güter legitimirt ist derjenige, an welchen die Güter nach dem 
Connossement abgeliefert werden sollen, oder auf welchen das Connossement, wenn es an Ordre 
lautet, durch Indossament übertragen ist. 
Art. 648. Melden sich mehrere legitimirte Connossementsinhaber, so ist der Schiffer 
verpflichtet, sie sämmtlich zurückzuweisen, die Güter gerichtlich oder in einer anderen sicheren 
Weise niederzulegen und die Connossementsinhaber, welche sich gemeldet haben, unter Angabe 
der Gründe seines Verfahrens hiervon zu benachrichtigen. 
Wenn die Niederlegung nicht gerichtlich geschieht, so ist er befugt, über sein Verfahren 
und dessen Gründe eine öffentliche Urkunde errichten zu lassen und wegen der daraus 
entstehenden Kosten in gleicher Art wie wegen der Fracht sich an die Güter zu halten 
(Art. 626). 
Art. 649. Die Uebergabe des an Ordre lautenden Connossements an denjenigen, welcher 
durch dasselbe zur Empfangnahme legitimirt wird, hat, sobald die Güter wirklich abgeladen 
sind, für den Erwerb der von der Uebergabe der Güter abhängigen Rechte dieselben rechtlichen 
Wirkungen wie die Uebergabe der Güter. 
Art. 650. Sind mehrere Exemplare eines an Ordre lautenden Connossements ausgestellt, so 
können von dem Inhaber des einen Exemplars die in dem vorstehenden Artikel bezeichneten rechtlichen 
Wirkungen der Uebergabe des Connossements zum Nachtheile desjenigen nicht geltend gemacht 
werden, welcher auf Grund eines anderen Exemplars in Gemäßheit des Art. 647 die Aus- 
lieferung der Güter von dem Schiffer erlangt hat, bevor der Anspruch auf Auslieferung von 
dem Inhaber des ersteren Exemplars erhoben worden ist. 
Art. 651. Hat der Schiffer die Güter noch nicht ausgeliefert, so geht unter mehreren 
sich meldenden Connossementsinhabern, wenn und soweit die von denselben auf Grund der 
Connossementsübergabe an den Gütern geltend gemachten Rechte collidiren, derjenige vor, dessen 
Exemplar von dem gemeinschaftlichen Vormanne, welcher mehrere Connossementsexemplare an 
verschiedene Personen übertragen hat, zuerst der einen dieser Personen dergestalt übergeben ist, 
daß dieselbe zur Empfangnahme der Güter legitimirt wurde. 
Bei dem nach einem anderen Orte übersandten Exemplare wird die Zeit der Uebergabe 
durch den Zeitpunkt der Absendung bestimmt. 
Art. 652. Der Schiffer ist zur Ablieferung der Güter nur gegen Rückgabe eines 
Exemplars des Connossements, auf welchem die Ablieferung der Güter zu bescheinigen ist, 
verpflichtet.
	        
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