Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

Verfahren bei 
der Entlassung. 
Fortsetzung. 
Unterstützung 
Entlassener.= 
Begräbnißauf- 
wand. 
Nachlaß. 
( 20 ) 
15. Sobald die Entlassung eines Zöglings verfügt ist, wird dieselbe durch die Di- 
rection der Anstalt den Angehörigen oder der Heimathsgemeinde des Zöglings, letzteren Falls 
durch Vermittelung der Heimathsobrigkeit, unter Anberaumung eines Termins, bis zu welchem 
die Abholung zu bewirken ist, bekannt gemacht. 
Erfolgt die Abholung bis dahin nicht, so wird der Zögling durch die Direction seinen 
Angehörigen oder der Heimathsgemeinde in geeigneter Weise zugeführt. 
In diesem Falle sind die Angehörigen, beziehendlich die Heimathsgemeinde, zum Ersatze 
des dadurch entstandenen baaren Aufwandes verpflichtet. Diese Verbindlichkeit tritt auch in 
dem Falle ein, wenn ausnahmsweise aus besonderen Gründen die sofortige Entfernung eines 
Zöglings aus der Anstalt nöthig ist und ohne Weiteres von Letzterer ausgeführt wird. 
* 16. Jedem Zöglinge werden bei der Entlassung diejenigen von ihm mitgebrachten 
Effecten, welche nicht bei der Aufnahme (vergleiche § 13) zurückgeschickt worden und noch 
unverbraucht sind, zurückgestellt; auch werden ihm diejenigen Bekleidungsstücke, welche er zur 
Zeit seines Abgangs im Gebrauche hat, unentgeldlich überlassen. Ueberdieß übernimmt es die 
Anstalt, nach Befinden die zu entlassenden Zöglinge mit weiterer Bekleidung, mit Lagerstätte, 
und mit Handwerkszeuge auszustatten, dafern von deren Angehörigen oder Heimathsgemeinden 
eine angemessene Vergütung dafür gewährt wird. 
&17. Auch nach der Entlassung aus der Anstalt wird von der Anstaltsverwaltung für 
sittlich würdige, technisch geschickte und arbeitsame Blinde auf Kosten des Fonds für Entlassene 
in angemessener Weise Fürsorge getragen werden, sie in ihrer Thätigkeit und ihrem Erwerbe 
zu erhalten und zu unterstützen und soweit möglich der ferneren Unterstützung ihrer Heimaths- 
gemeinden zu entheben, oder doch den Letzteren diese Sorge wesentlich zu erleichtern. 
Doch steht weder den Blinden noch den Heimathsgemeinden ein Anspruch auf diese Un- 
terstützung zu. 
#18. Wenn Zöglinge in der Anstalt versterben, so ist der auf das Nothwendigste zu 
beschränkende Beerdigungsaufwand, insoweit solcher nicht aus den Nachlässen der Verstorbenen, 
oder den Ueberschüssen der für sie eingezahlten Verpflegbeiträge gedeckt wird, von deren An- 
gehörigen oder, wenn diese dazu zu unvermögend sind, von den Heimathsgemeinden zu erstatten. 
Ein weiterer Anspruch an den Nachlaß der in der Anstalt versterbenden Zöglinge steht 
Ersterer nur auf Grund des § 6b erwähnten Vorbehalts bis zur Deckung des vollen vor- 
schriftmäßigen Verpflegbeitrags an jährlich 64 Thaler zu. 
 
	        
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