Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

( 434 ) 
Art. 653. Das Connossement ist entscheidend für die Rechtsverhältnisse zwischen dem 
Verfrachter und dem Empfänger der Güter; insbesondere muß die Ablieferung der Güter an 
den Empfänger nach Inhalt des Connossements erfolgen. 
Die in das Connossement nicht ausgenommenen Bestimmungen des Frachtvertrags haben 
gegenüber dem Empfänger keine rechtliche Wirkung, sofern nicht auf dieselben ausdrücklich 
Bezug genommen ist. Wird in Ansehung der Fracht auf den Frachtvertrag verwiesen (z. B. 
durch die Worte: „Fracht laut Chartepartie“"), so sind hierin die Bestimmungen über Löschzeit, 
Ueberliegezeit und Liegezeit nicht als einbegriffen anzusehen. 
Für die Rechtsverhältnisse zwischen Verfrachter und Befrachter bleiben die Bestimmungen 
des Frachtvertrags maaßgebend. « 
Art. 654. Der Verfrachter ist für die Richtigkeit der im Connossement enthaltenen 
Bezeichnung der abgeladenen Güter dem Empfänger verantwortlich. Seine Haftung beschränkt 
sich jedoch auf den Ersatz des Minderwerths, welcher aus der Nichtübereinstimmung der Güter 
mit der im Connossement enthaltenen Bezeichnung sich ergiebt. 
Art. 655. Die im vorstehenden Artikel erwähnte Haftung des Verfrachters tritt auch 
dann ein, wenn die Güter dem Schiffer in Verpackung oder in geschlossenen Gefäßen über— 
geben sind. 
Ist dieses zugleich aus dem Connossement ersichtlich, so ist der Verfrachter für die Rich- 
tigkeit der Bezeichnung der Güter dem Empfänger nicht verantwortlich, sofern er beweist, daß 
ungeachtet der Sorgfalt eines ordentlichen Schiffers die Unrichtigkeit der in dem Connossement 
enthaltenen Bezeichnung nicht wahrgenommen werden konnte. 
Die Haftung des Verfrachters wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Iventität der 
abgelieferten und der übernommenen Güter nicht bestritten oder daß dieselbe von dem Ver- 
frachter nachgewiesen ist. 
Art. 656. Werden dem Schiffer Güter in Verpackung oder in geschlossenen Gefäßen 
übergeben, so kann er das Connossement mit dem Zusatze: „Inhalt unbekannt“ versehen. Ent- 
hält das Connossement diesen oder einen gleichbedeutenden Zusatz, so ist der Verfrachter im 
Falle der Nichtübereinstimmung des abgelieferten Inhalts mit dem im Connossement ange- 
gebenen nur in soweit verantwortlich, als ihm bewiesen wird, daß er einen anderen als den 
abgelieferten Inhalt empfangen habe. 
Art. 657. Sind die im Connossement nach Zahl, Maaß oder Gewicht bezeichneten Güter 
dem Schiffer nicht zugezählt, zugemessen oder zugewogen, so kann er das Connossement mit dem 
Zusatze: „Zahl, Maaß, Gewicht unbekannt“ versehen. Enthält das Connossement diesen oder 
einen gleichbedeutenden Zusatz, so hat der Verfrachter die Richtigkeit der Angaben des 
Connossements über Zahl, Maaß oder Gewicht der übernommenen Güter nicht zu vertreten.
	        
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