Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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diesem übernommen ist, insbesondere durch Annahme der Güter und Ausstellung des Connosse— 
ments, nicht der Unterverfrachter, sondern der Rheder mit Schiff und Fracht (Art. 452). 
Ob und inwieweit im Uebrigen der Rheder oder der Unterverfrachter von dem Unterbe— 
frachter in Anspruch genommen werden könne, und ob im letzteren Falle der Unterverfrachter 
für die Erfüllung unbeschränkt zu haften oder nur die auf Schiff und Fracht beschränkte Haft- 
ung des Rheders zu vertreten habe, wird durch vorstehende Bestimmung nicht berührt. 
Sechster Titel. 
Von dem Frachtgeschäfte zur Beförderung von Reisenden. 
Art. 665. Ist der Reisende in dem Ueberfahrtsvertrage genannt, so ist derselbe nicht 
befugt, das Recht auf die Ueberfahrt an einen Anderen abzutreten. 
Art. 666. Der Reisende ist verpflichtet, alle die Schiffsordnung betreffenden Anweisungen 
des Schiffers zu befolgen. 
Art. 667. Der Reisende, welcher vor oder nach dem Antritte der Reise sich nicht recht- 
zeitig an Bord begiebt, muß das volle Ueberfahrtsgeld bezahlen, wenn der Schiffer die Reise 
antritt oder fortsetzt, ohne auf ihn zu warten. 
Art. 668. Wenn der Reisende vor dem Antritte der Reise den Rücktritt von dem 
Ueberfahrtsvertrage erklärt oder stirbt oder durch Krankheit oder einen anderen in seiner Person 
sich ereignenden Zufall zurückzubleiben genöthigt wird, so ist nur die Hälfte des Ueberfahrts- 
geldes zu zahlen. 
Wenn nach Antritt der Reise der Rücktritt erklärt wird oder einer der erwähnten Zufälle 
sich ereignet, so ist das volle Ueberfahrtsgeld zu zahlen. 
Art. 669. Der Ueberfahrtsvertrag tritt außer Kraft, wenn durch einen Zufall das 
Schiff verloren geht (Art. 6 30 Ziffer 1). 
Art. 670. Der Reisende ist befugt, von dem Vertrage zurückzutreten, wenn ein Krieg 
ausbricht, in Folge dessen das Schiff nicht mehr als frei betrachtet werden kann und der Ge- 
fahr der Aufbringung ausgesetzt wäre, oder wenn die Reise durch eine das Schiff betreffende 
Verfügung von hoher Hand aufgehalten wird. 
Das Recht des Rücktritts steht auch dem Verfrachter zu, wenn er in einem der vorstehen- 
den Fälle die Reise aufgiebt, oder wenn das Schiff hauptsächlich zur Beförderung von Gütern 
bestimmt ist, und die Unternehmung unterbleiben muß, weil die Güter ohne sein Verschulden 
nicht befördert werden können. 
Art. 671. In allen Fällen, in welchen zufolge der Art. 669 und 670 der Ueber- 
fahrtsvertrag aufgelöst wird, ist kein Theil zur Entschädigung des anderen verpflichtet.
	        
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