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diesem übernommen ist, insbesondere durch Annahme der Güter und Ausstellung des Connosse—
ments, nicht der Unterverfrachter, sondern der Rheder mit Schiff und Fracht (Art. 452).
Ob und inwieweit im Uebrigen der Rheder oder der Unterverfrachter von dem Unterbe—
frachter in Anspruch genommen werden könne, und ob im letzteren Falle der Unterverfrachter
für die Erfüllung unbeschränkt zu haften oder nur die auf Schiff und Fracht beschränkte Haft-
ung des Rheders zu vertreten habe, wird durch vorstehende Bestimmung nicht berührt.
Sechster Titel.
Von dem Frachtgeschäfte zur Beförderung von Reisenden.
Art. 665. Ist der Reisende in dem Ueberfahrtsvertrage genannt, so ist derselbe nicht
befugt, das Recht auf die Ueberfahrt an einen Anderen abzutreten.
Art. 666. Der Reisende ist verpflichtet, alle die Schiffsordnung betreffenden Anweisungen
des Schiffers zu befolgen.
Art. 667. Der Reisende, welcher vor oder nach dem Antritte der Reise sich nicht recht-
zeitig an Bord begiebt, muß das volle Ueberfahrtsgeld bezahlen, wenn der Schiffer die Reise
antritt oder fortsetzt, ohne auf ihn zu warten.
Art. 668. Wenn der Reisende vor dem Antritte der Reise den Rücktritt von dem
Ueberfahrtsvertrage erklärt oder stirbt oder durch Krankheit oder einen anderen in seiner Person
sich ereignenden Zufall zurückzubleiben genöthigt wird, so ist nur die Hälfte des Ueberfahrts-
geldes zu zahlen.
Wenn nach Antritt der Reise der Rücktritt erklärt wird oder einer der erwähnten Zufälle
sich ereignet, so ist das volle Ueberfahrtsgeld zu zahlen.
Art. 669. Der Ueberfahrtsvertrag tritt außer Kraft, wenn durch einen Zufall das
Schiff verloren geht (Art. 6 30 Ziffer 1).
Art. 670. Der Reisende ist befugt, von dem Vertrage zurückzutreten, wenn ein Krieg
ausbricht, in Folge dessen das Schiff nicht mehr als frei betrachtet werden kann und der Ge-
fahr der Aufbringung ausgesetzt wäre, oder wenn die Reise durch eine das Schiff betreffende
Verfügung von hoher Hand aufgehalten wird.
Das Recht des Rücktritts steht auch dem Verfrachter zu, wenn er in einem der vorstehen-
den Fälle die Reise aufgiebt, oder wenn das Schiff hauptsächlich zur Beförderung von Gütern
bestimmt ist, und die Unternehmung unterbleiben muß, weil die Güter ohne sein Verschulden
nicht befördert werden können.
Art. 671. In allen Fällen, in welchen zufolge der Art. 669 und 670 der Ueber-
fahrtsvertrag aufgelöst wird, ist kein Theil zur Entschädigung des anderen verpflichtet.