Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Ist jedoch die Auflösung erst nach Antritt der Reise erfolgt, so hat der Reisende das 
Ueberfahrtsgeld nach Verhältniß der zurückgelegten zur ganzen Reise zu zahlen. 
Bei der Berechnung des zu zahlenden Betrags sind die Vorschriften des Art. 633 maaß- 
gebend. 
Art. 672. Muß das Schiff während der Reise ausgebessert werden, so hat der Rei- 
sende, auch wenn er die Ausbesserung nicht abwartet, das volle Ueberfahrtsgeld zu zahlen. 
Wartet er die Ausbesserung ab, so hat ihm der Verfrachter bis zum Wiederantritte der Reise 
ohne besondere Vergütung Wohnung zu gewähren, auch die nach dem Ueberfahrtsvertrage in 
Ansehung der Beköstigung ihm obliegenden Pflichten weiter zu erfüllen. 
Erbietet sich jedoch der Verfrachter, den Reisenden mit einer anderen gleich guten Schiffs- 
gelegenheit ohne Beeinträchtigung der übrigen vertragsmäßigen Rechte desselben nach dem Be- 
stimmungshafen zu befördern und weigert sich der Reisende, von dem Anerbieten Gebrauch zu 
machen, so hat er auf Gewährung von Wohnung und Kost bis zum Wiederantritte der Reise 
nicht weiter Anspruch. 
Art. 673. Für den Transport der Reiseeffecten, welche der Reisende nach dem Ueber- 
fahrtsvertrage an Bord zu bringen befugt ist, hat derselbe, wenn nicht ein Anderes bedungen 
ist, neben dem Ueberfahrtsgelde keine besondere Vergütung zu zahlen. 
Art. 674. Auf die an Bord gebrachten Reiseeffecten finden die Vorschriften der Art. 
562, 594, 618 Anwendung. 
Sind dieselben von dem Schiffer oder einem dazu bestellten Dritten übernommen, so gel- 
ten für den Fall ihres Verlustes oder ihrer Beschädigung die Vorschriften der Art. 607, 608, 
609, 610, 611. 
Auf sämmtliche von dem Reisenden an Bord gebrachte Sachen finden außerdem die Art. 
564, 565, 566 und 620 Anwendung. 
Art. 675. Der Verfrachter hat wegen des Ueberfahrtsgeldes an den von dem Reisenden 
an Bord gebrachten Sachen ein Pfandrecht. 
Das Pfandrecht besteht jedoch nur so lange die Sachen zurückbehalten oder deponirt sind. 
Art. 676. Stirbt ein Reisender, so ist der Schiffer verpflichtet, in Ansehung der an 
Bord sich befindenden Effecten desselben das Interesse der Erben nach den Umständen des Falles 
in geeigneter Weise wahrzunehmen. 
Art. 677. Wird ein Schiff zur Beförderung von Reisenden einem Dritten verfrachtet, 
sei es im Ganzen oder zu einem Theile oder dergestalt, daß eine bestimmte Zahl von Reisenden 
befördert werden soll, so gelten für das Rechtsverhältniß zwischen dem Verfrachter und dem 
Dritten die Vorschriften des fünften Titels, soweit die Natur der Sache die Anwendung der- 
selben zuläßt. 
Art. 678. Wenn in den folgenden Titeln dieses Buchs die Fracht erwähnt wird, so 
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