Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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erhält, es sei denn, daß er beweist, daß die unterbliebene Befriedigung durch die Veränderung 
der Reise oder die Abweichung oder die neue Seegefahr nicht verursacht ist. 
Art. 695. Der Schiffer darf die verbodmete Ladung vor Befriedigung oder Sicher- 
stellung des Gläubigers weder ganz noch theilweise ausliefern, widrigenfalls er dem Gläubiger 
für die Bodmereischuld insoweit persönlich verpflichtet wird, als derselbe aus den ausgelieferten 
Gütern zur Zeit der Auslieferung hätte befriedigt werden können. 
Es wird bis zum Beweise des Gegentheils angenommen, daß der Gläubiger seine voll- 
ständige Befriedigung hätte erlangen können. 
Art. 696. Hat der Rheder in den Fällen der Art. 69 3, 694, 695 die Handlungs- 
weise des Schiffers angeordnet, so kommen die Vorschriften des zweiten und dritten Absatzes 
des Art. 479 zur Anwendung. 
Art. 697. Wird zur Zahlungszeit die Bodmereischuld nicht bezahlt, so kann der Gläu— 
biger den öffentlichen Verkauf des verbodmeten Schiffs und der verbodmeten Ladung, sowie 
die Ueberweisung der verbodmeten Fracht bei dem zuständigen Gerichte beantragen. 
Die Klage ist zu richten in Ansehung des Schiffs und der Fracht gegen den Schiffer oder 
Rheder, in Ansehung der Ladung vor der Auslieferung gegen den Schiffer, nach der Ausliefer— 
ung gegen den Empfänger, sofern dieselbe sich noch bei ihm oder einem Anderen befindet, wel- 
cher sie für ihn besitzt. 
Zum Nachtheile eines dritten Erwerbers, welcher den Besitz der verbodmeten Ladung in 
gutem Glauben erlangt hat, kann der Gläubiger von seinen Rechten keinen Gebrauch machen. 
Art. 698. Der Empfänger, welchem bei Annahme der verbodmeten Güter bekannt ist, 
daß auf ihnen eine Bodmereischuld haftet, wird dem Gläubiger für die Schuld bis zum Werthe, 
welchen die Güter zur Zeit ihrer Auslieferung hatten, insoweit persönlich verpflichtet, als der 
Gläubiger, falls die Auslieferung nicht erfolgt wäre, aus den Gütern hätte befriedigt werden 
können. 
Art. 699. Wird vor dem Antritte der Bodmereireise die Unternehmung aufgegeben, so 
ist der Gläubiger befugt, die sofortige Bezahlung der Bodmereischuld an dem Orte zu verlangen, 
an welchem die Bodmerei eingegangen ist; er muß sich jedoch eine verhältnißmäßige Herab- 
setzung der Prämie gefallen lassen; bei der Herabsetzung ist vorzugsweise das Verhältniß der 
bestandenen zu der übernommenen Gefahr maaßgebend. 
Wird die Bodmereireise in einem anderen als dem Bestimmungshafen derselben beendet, 
so ist die Bodmereischuld ohne einen Abzug von der Prämie in diesem anderen Hafen nach 
Ablauf der vertragsmäßigen und in deren Ermangelung der achttägigen (Art. 6 8 8) Zahlungsfrist 
zu zahlen. Die Zahlungsfrist wird vom Tage der definitiven Einstellung der Reise berechnet. 
Soweit in diesem Artikel nicht ein Anderes bestimmt ist, kommen die Art. 689 bis 698 
auch in den vorstehenden Fällen zur Anwendung.
	        
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