Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

(e 442 ) 
Art. 700. Die Anwendung der Vorschriften dieses Titels wird dadurch nicht ausge- 
schlossen, daß der Schiffer zugleich Miteigenthümer oder Alleineigenthümer des Schiffs oder 
der Ladung oder beider ist, oder daß er auf Grund besonderer Anweisung der Betheiligten die 
Bodmerei eingegangen ist. 
Art. 701. Die Bestimmung über die uneigentliche Bodmerei, d. h. diejenige, welche 
nicht von dem Schiffer als solchem in den im Art. 6 81 bezeichneten Fällen eingegangen ist, 
bleiben den Landesgesetzen vorbehalten. 
Achter Titel. 
Von der Haverei. 
Erster Abschnitt. 
Große (gemeinschaftliche) Haverei und besondere Haverei. 
Art. 702. Alle Schäden, welche dem Schiffe oder der Ladung oder beiden zum Zwecke 
der Errettung beider aus einer gemeinsamen Gefahr von dem Schiffer oder auf dessen Geheiß 
vorsätzlich zugefügt werden, sowie auch die durch solche Maaßregeln ferner verursachten Schäden, 
ingleichen die Kosten, welche zu demselben Zwecke aufgewendet werden, sind große Haverei. 
Die große Haverei wird von Schiff, Fracht und Ladung gemeinschaftlich getragen. 
Art. 703. Alle nicht zur großen Haverei gehörigen, durch einen Unfall vernrsachten 
Schäden und Kosten, soweit letztere nicht unter den Art. 622 fallen, sind besondere Haverei. 
Die besondere Haverei wird von den Eigenthümern des Schiffs und der Ladung, von 
jedem für sich allein getragen. 
Art. 704. Die Anwendung der Bestimmungen über große Haverei wird dadurch nicht 
ausgeschlossen, daß die Gefahr in Folge des Verschuldens eines Dritten oder auch eines Be- 
theiligten herbeigeführt ist. 
Der Betheiligte, welchem ein solches Verschulden zur Last fällt, kann jedoch nicht allein 
wegen der ihm etwa entstandenen Schäden keine Vergütung fordern, sondern er ist auch den 
Beitragspflichtigen für den Verlust verantwortlich, welchen sie dadurch erleiden, daß der Scha- 
den als große Haverei zur Vertheilung kommt. 
Ist die Gefahr durch eine Person der Schiffsbesatzung verschuldet, so trägt die Folgen 
dieses Verschuldens auch der Rheder nach Maaßgabe der Art. 451, 452. 
Art. 705. Die Havereivertheilung tritt nur ein, wenn sowohl das Schiff als auch die 
Ladung, und zwar jeder dieser Gegenstände entweder ganz oder theilweise wirklich gerettet 
worden ist. 6
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.