Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Strandung veranlaßten Schäden, wohl aber die auf die Abbringung verwendeten 
Kosten und die zu diesem Zwecke dem Schiffe oder der Ladung absichtlich zugefügten 
Schäden zur großen Haverei. 
4) Wenn das Schiff zur Vermeidung einer dem Schiffe und der Ladung im Falle der 
Fortsetzung der Reise drohenden gemeinsamen Gefahr in einen Nothhafen eingelaufen 
ist, wohin insbesondere gehört, wenn das Einlaufen zur nothwendigen Ausbesserung 
eines Schadens erfolgt, welchen das Schiff während der Reise erlitten hat. 
Es gehören in diesem Falle zur großen Haverei: die Kosten des Einlaufens und 
des Auslaufens, die das Schiff selbst treffenden Aufenthaltskosten, die der Schiffs- 
besatzung während des Aufenthalts gebührende Heuer und Kost, sowie die Auslagen 
für die Unterbringung der Schiffsbesatzung am Lande, wenn und so lange dieselbe 
an Bord nicht hat verbleiben konnen, ferner, falls die Ladung wegen des Grundes, 
welcher das Einlaufen in den Nothhafen herbeigeführt hat, gelöscht werden muß, 
die Kosten des Von= und Anbordbringens und die Kosten der Aufbewahrung der 
Ladung am Lande bis zu dem Zeitpunkte, in welchem dieselbe wieder an Bord hat 
gebracht werden können. 
Die sämmtlichen Aufenthaltskosten kommen nur für die Zeit der Fortdauer des 
Grundes in Rechnung, welcher das Einlaufen in den Nothhafen herbeigeführt hat. 
Liegt der. Grund in einer nothwendigen Ausbesserung des Schiffs, so kommen 
außerdem die Aufenthaltskosten nur bis zu dem Zeitpunkte in Rechnung, in welchem 
die Ausbesserung hätte vollendet sein können. 
Die Kosten der Ausbesserung des Schiffs gehören nur insoweit zur großen 
Haverei, als der auszubessernde Schaden selbst große Haverei ist. 
5) Wenn das Schiff gegen Feinde oder Seeräuber vertheidigt worden ist. 
Die bei der Vertheidigung dem Schiffe oder der Ladung zugefügten Beschädig- 
ungen, die dabei verbrauchte Munition und, im Falle eine Person der Schiffsbesatzung 
bei der Vertheidigung verwundet oder getödtet worden ist, die Heilungs= und Be- 
gräbnißkosten, sowie die zu zahlenden Belohnungen (Art. 523, 524, 549, 551) 
bilden die große Haverei. 
6) Wenn im Falle der Anhaltung des Schiffs durch Feinde oder Seeräuber Schiff 
und Ladung losgekauft worden sind. 
Was zum Loskaufe gegeben ist, bildet nebst den durch den Unterhalt und die 
Auslösung der Geißeln entstandenen Kosten die große Haverei. 
7) Wenn die Beschaffung der zur Deckung der großen Haverei während der Reise 
erforderlichen Gelder Verluste und Kosten verursacht hat, oder wenn durch die Aus- 
einandersetzung unter den Betheiligten Kosten entstanden sind.
	        
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