( 445 )
Diese Verluste und Kosten gehören gleichfalls zur großen Haverei.
Dahin werden insbesondere gezählt der Verlust an den während der Reise ver-
kauften Gütern, die Bodmereiprämie, wenn die erforderlichen Gelder durch Bod-
merei aufsgenommen worden sind, und wenn dieß nicht der Fall ist, die Prämie
für Versicherung der aufgewendeten Gelder, die Kosten für die Ermittelung der
Schäden und für die Aufmachung der Rechnung über die große Haverei (Dispache).
Art. 709. Nicht als große Haverei, sondern als besondere Haverei werden angesehen:
1) die Verluste und Kosten, welche, wenn auch während der Reise, aus der in Folge
einer besonderen Haverei nöthig gewordenen Beschaffung von Geldern entstehen;
2) die Reclamekosten, auch wenn Schiff und Ladung zusammen und beide mit Erfolg
reclamirt werden;
3) die durch Prangen verursachte Beschädigung des Schiffs, seines Zubehörs und der
Ladung, selbst wenn, um der Strandung oder Nehmung zu entgehen, geprangt
worden ist.
Art. 710. In den Fällen der großen Haverei bleiben bei der Schadenberechnung die
Beschädigungen und Verluste außer Ansatz, welche die nachstehenden Gegenstände betresfen:
I) die nicht unter Deck geladenen Güter; diese Vorschrift findet jedoch bei der Küsten-
schifffahrt insofern keine Anwendung, als in Ansehung derselben Deckladungen durch
die Landesgesetze für zulässig erklärt sind (Art. 567);
2) diejenigen Güter, worüber weder ein Connossement ausgestellt ist, noch das Manifest
oder Ladebuch Auskunft giebt;
3) die Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere, welche dem Schiffer nicht gehörig be-
zeichnet sind (Art. 608).
Art. 711. Der an dem Schiffe und dem Zubehöre desselben entstandene, zur großen
Haverei gehörige Schaden ist, wenn die Reparatur während der Reise erfolgt, am Orte der
Ausbesserung und vor derselben, sonst an dem Orte, wo die Reise endet, durch Sachverständige
zu ermitteln und zu schätzen. Die Taxe muß die Veranschlagung der erforderlichen Reparatur-
kosten enthalten. Sie ist, wenn während der Reise ausgebessert wird, für die Schadenberech-
nung insoweit maaßgebend, als nicht die Ausführungskosten unter den Anschlagssummen
bleiben. War die Aufnahme einer Taxe nicht ausführbar, so entscheidet der Betrag der auf
die erforderlichen Reparaturen wirklich verwendeten Kosten. "
Insoweit die Ausbesserung während der Reise nicht geschieht, ist die Abschätzung für die
Schadenberechnung ausschließlich maaßgebend.
Art. 712. Der nach Maaßgabe des vorstehenden Artikels ermittelte volle Betrag der
Reparaturkosten bestimmt die zu leistende Vergütung, wenn das Schiff zur Zeit der Beschädigung
noch nicht ein volles Jahr zu Wasser war.
65“