Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Dasselbe gilt von der Vergütung für einzelne Theile des Schiffs, namentlich für die 
Metallhaut, sowie für einzelne Theile des Zubehörs, wenn solche Theile noch nicht ein volles 
Jahr in Gebrauch waren. 
In den übrigen Fällen wird von dem vollen Betrage wegen des Unterschiedes zwischen 
alt und neu ein Drittel, bei den Ankerketten ein Sechstel, bei den Ankern jedoch nichts 
abgezogen. 
Von dem vollen Betrage kommen ferner in Abzug der volle Erlös oder Werth der etwa 
noch vorhandenen alten Stücke, welche durch neue ersetzt sind oder zu ersetzen sind. 
Findet ein solcher Abzug und zugleich der Abzug wegen des Unterschiedes zwischen alt 
und neu statt, so ist zuerst dieser letztere und sodann erst von dem verbleibenden Betrage der 
andere Abzug zu machen. 
Art. 713. Die Vergütung für aufgeopferte Güter wird durch den Marktpreis bestimmt, 
welchen Güter derselben Art und Beschaffenheit am Bestimmungsorte bei Beginne der Löschung 
des Schiffs haben. 
In Ermangelung eines Marktpreises, oder insofern über denselben oder über dessen An— 
wendung, insbesondere mit Rücksicht auf die Qualität der Güter Zweifel bestehen, wird der- 
Preis durch Sachverständige ermittelt. 
Von dem Preise kommt in Abzug, was an Fracht, Zöllen und Unkosten in Folge des 
Verlustes der Güter erspart wird. 
Zu den aufgeopferten Gütern gehören auch diejenigen, welche zur Deckung der großen 
Haverei verkauft worden sind (Art. 70 8 Ziffer 7). 
Art. 714. Die Vergütung für Güter, welche eine zur großen Haverei gehörige Be- 
schädigung erlitten haben, wird bestimmt durch den Unterschied zwischen dem durch Sachver- 
ständige zu ermitteluden Verkaufswerthe, welchen die Güter im beschädigten Zustande am 
Bestimmungsorte bei Beginne der Löschung des Schiffs haben, und dem im vorstehenden Artikel 
bezeichneten Preise nach Abzug der Zölle und Unkosten, soweit sie in Folge der Beschädigung 
erspart sind. 
Art. 715. Die vor, bei oder nach dem Havereifalle entstandenen, zur großen Haverei 
nicht gehörenden Werthsverringerungen und Verluste sind bei Berechnung der Vergütung 
(Art. 713, 714) in Abzug zu bringen. 
Art. 716. Erndet die Reise für Schiff und Ladung nicht im Bestimmungshafen, sondern 
an einem anderen Orte, so tritt dieser letztere, endet sie durch Verlust des Schiffs, so tritt der 
Ort, wohin die Ladung in Sicherheit gebracht ist, für die Ermittelung der Vergütung an die 
Stelle des Bestimmungsorts. 
Art. 717. Die Vergütung für entgangene Fracht wird bestimmt durch den Fracht- 
betrag, welcher für die aufgeopferten Güter zu entrichten gewesen sein würde, wenn dieselben
	        
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